· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung - was gilt hier für die Umsatzsteuer?
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| Seit dem 1. Juli 2015 hat die Finanzverwaltung für einige Leistungen der Physiotherapiepraxis den ermäßigten Steuersatz in Höhe von derzeit 7 Prozent faktisch abgeschafft. Die Heilmittelrichtlinie wurde zum Maß der Dinge erklärt (Details dazu in PP 04/2015, Seite 3 ). In diesem Zusammenhang taucht nun die Frage auf, was diese Neuregelung für Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung bedeutet. |
Keine Verordnung = Umsatzsteuer
Zur Erinnerung: Fehlt es an einer ärztlichen Verordnung, sind alle Leistungen grundsätzlich erst einmal umsatzsteuerpflichtig. Das gilt auch, wenn sie an sich vom Arzt verordnet werden könnten. Den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent für „Heilbäder“ gewährt der Fiskus nur noch für Leistungen, die nach der Heilmittelrichtlinie verordnungsfähig sind. Alles andere gilt als „Wellness“ und muss mit 19 Prozent Umsatzsteuer belegt werden.
Von der Beihilfe anerkannt = ermäßigter Steuersatz?
Nun stellt sich die Frage, was mit den nach der Bundesbeihilfeverordnung anerkannten Heilmitteln ist, die NICHT Bestandteil der Heilmittelrichtlinie sind? Diese sind jedenfalls aus Sicht der Bundesbeihilfeverordnung ärztlich verordnungsfähig und es sind Heilmittel. Beihilfeberechtigte bekommen hierfür Geld von der Beihilfe erstattet, gesetzlich Versicherte haben auf diese Leistungen in der Regel aber keinen Anspruch - Moor- oder Sandbäder sind Beispiele hierfür. Aber reicht die Anerkennung durch die Bundesbeihilfeverordnung für den ermäßigten Steuersatz aus?
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