· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Volle Umsatzsteuer für Schwimm- und Aqua-Fitnesskurse
| Schwimm- und Aqua-Fitnesskurse, die der Allgemeinprävention dienen, sind weder umsatzsteuerbefreit noch fallen sie unter den ermäßigten Steuersatz (Finanzgericht ( FG) Münster, Urteil vom 13.12.11, Az: 15 K 1041/08 U ). |
Ein angehender Sportlehrer bot mit mehreren Arbeitnehmern ohne Krankenkassenzulassung Schwimm- und Aqua-Fitness-Kurse an. Hierzu mietete er die Becken in städtischen Hallenbädern. Einzelne Krankenkassen erstatteten den Teilnehmern sogar die für die Kurse erhobenen Entgelte, da sie diese als Leistungen zur gesundheitlichen Prävention ansahen. Allerdings fielen die Umsätze nach Ansicht des FG nicht unter die Steuerbefreiung im Sinne des § 4 Nr. 14 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), da Maßnahmen zur bloßen Steigerung des Allgemeinbefindens keine Heilbehandlung seien. Auch der ermäßigte Steuersatz, der für Umsätze die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern anzusetzen ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG), entfällt, da die Hallenbäder nicht vom Kläger, sondern von den Kommunen betrieben wurden.