· Fachbeitrag · Werbungskosten
Entfernungspauschale: BFH erleichtert Abweichung vom kürzesten Arbeitsweg
| Arbeitnehmer können einen weiteren Weg zur Arbeit auch dann über die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen, wenn die Fahrtzeitersparnis weniger als 20 Minuten beträgt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Die regelmäßig genutzte Straßenführung muss nur die „offensichtlich verkehrsgünstigere“ sein. |
Der steuerliche Hintergrund
Für die Bestimmung der Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde gelegt werden, wenn diese „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.
BFH definiert „offensichtlich verkehrsgünstiger“ neu
Laut BFH heißt „offensichtlich verkehrsgünstiger“, dass sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ist nicht stets erforderlich. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls wie zum Beispiel die Streckenführung, Ampelschaltungen oder Ähnliches in die Beurteilung einzubeziehen (BFH, Urteil vom 16.11.2011, Az: VI R 19/11, Abruf-Nr. 120445).
| ||||||||||||
Der kürzeste und normal auch verkehrsgünstigste Weg von Therapeut M zwischen Wohnung und Arbeitsort (Würzburg) beträgt 22 km. Von Mai bis September 2011 ist die zentrale Verbindungsstraße (B 19) umfangreich saniert worden. Die durchschnittliche Fahrtzeit verlängerte sich deshalb (je nach „Stautag“) von 25 Minuten auf 35 Minuten bis zu einer Stunde. M entscheidet deshalb, den Umweg über die Autobahn zu nehmen, weil er so sicher sein kann, dass er durchschnittlich in 35 Minuten im Betrieb ist. Entfernungskilometer bei Autobahn-Nutzung: 38 km. M errechnet für 2011 folgende Entfernungspauschale:
Ergebnis: M kann so 432 Euro mehr als Werbungskosten geltend machen, als wenn er die Entfernungspauschale nach seinem normalen Verkehrsweg berechnet hätte. Denn hierfür hätte er nur 594 Euro ansetzen können (90 Fahrten x 22 km x 0,30 Euro/km). |