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· Fachbeitrag · Abrechnung nach der GOÄ

Die vollständige Abrechnung von Untersuchungen und Beratungen nach den GOÄ-Nrn. 1 bis 6

| Unverändert blieb in der GOZ 2012 die Möglichkeit, gemäß § 6 Abs. 2 GOZ Leistungen aus der Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) zu berechnen. Auch wenn es hier - bedingt durch das Zielleistungsprinzip - Einschränkungen gibt, sollte diese Möglichkeit genutzt werden. Damit bleibt auch der Zugriff auf die Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den GOÄ-Nrn. 1 bis 6 erhalten. |

Geänderte Voraussetzungen für die Anwendung der GOÄ

Auch wenn keine Änderung der GOÄ erfolgte, so haben sich doch die Voraussetzungen geändert, denn die Allgemeinen Bestimmungen der GOZ Teil A finden hier Anwendung. Für die Ä1 bedeutet das: Sie kann nur einmal im Behandlungsfall (30 Tage) neben einer anderen zahnärztlichen Leistung nach GOZ oder GOÄ berechnet werden, als alleinige Leistung jedoch immer.

Eingeschränkte Berechnungsmöglichkeiten für die Ä3

Die Berechnung der Ä3 dürfte nunmehr eindeutig geregelt sein. Untersuchungen nach den GOZ-Nrn. 0010, Ä5 und Ä6 dürfen neben der Ä3 berechnet werden, weitere Leistungen nicht. Selbst wenn es sich um diagnostische Maßnahmen wie Röntgenaufnahmen oder Vitalitätsprüfungen handelt, ist deren Berechnung neben der Ä3 in derselben Sitzung ausgeschlossen. Die Dauer muss angegeben werden.