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· Nachricht · Abrechnungsfrage aus der Praxis

Aufbaufüllungen, die in Präparationssitzung für Brückenanker gelegt werden: Abrechnung?

| FRAGE: Wie werden Aufbaufüllungen berechnet, die in der Präparationssitzung für einen Brückenanker (nach GOZ-Nr. 5010) gelegt werden? Kann nur die GOZ-Nr. 2180 oder die „echte“ Füllungsgröße nach den GOZ-Nrn. 2090, 2100, 2110, 2120 berechnet werden?“ |

 

Antwort: Die Nr. 2180 enthält die Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone. Wenn ein Brückenanker nun nicht zerstört ist und lediglich zur Aufnahme eines Brückengliedes präpariert werden muss, ist in der Regel keine Aufbaufüllung notwendig, sodass hier die Nr. 2180 nicht anfällt. Der plastische Aufbau zur Aufnahme eines Brückenankers ist nicht mit der Nr. 2180 abgegolten und daher unseres Erachtens analog abrechenbar. Rechtsprechung und Stellungnahmen - auch von derBundeszahnärztekammer - sind uns dazu nicht bekannt.

Quelle: ID 42937152