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· Nachricht · Abrechnungsfrage aus der Praxis

Auswechseln der Sekundärteile: Nr. 9050 oder Nr. 9060?

| FRAGE: „Wenn implantatgetragene Arbeiten erneuert werden, kann dann für das Auswechseln der Sekundärteile (zum Beispiel Abutment gegen Abdruckpfosten) die GOZ-Nr. 9050 berechnet werden oder fällt die GOZ-Nr. 9060 an?“ |

 

ANTWORT: Die Erneuerung der Suprakonstruktion ist wie eine Erstversorgung zu betrachten und es ist die GOZ-Nr. 9050 zu berechnen. Letztlich ist die Honorarhöhe identisch, allerdings ist die Häufigkeit der Auswechselvorgänge bei der GOZ-Nr. 9050 auf drei Mal je Implantat begrenzt.

Quelle: ID 43247594