· Nachricht · Abrechnungsfrage aus der Praxis
Auswechseln der Sekundärteile: Nr. 9050 oder Nr. 9060?
| FRAGE: „Wenn implantatgetragene Arbeiten erneuert werden, kann dann für das Auswechseln der Sekundärteile (zum Beispiel Abutment gegen Abdruckpfosten) die GOZ-Nr. 9050 berechnet werden oder fällt die GOZ-Nr. 9060 an?“ |
ANTWORT: Die Erneuerung der Suprakonstruktion ist wie eine Erstversorgung zu betrachten und es ist die GOZ-Nr. 9050 zu berechnen. Letztlich ist die Honorarhöhe identisch, allerdings ist die Häufigkeit der Auswechselvorgänge bei der GOZ-Nr. 9050 auf drei Mal je Implantat begrenzt.
Quelle: ID 43247594