· Nachricht · Abrechnungsfrage aus der Praxis
Glasfaserstift eingeklebt, natürliche Zahnkrone als Aufbau verwendet und an Zähnen fixiert
| FRAGE: „ Bei einem Privatpatienten liegt eine komplette Fraktur der natürlichen Krone 22 vor. Vipr leicht +, Röntgen-Bild erstellt. Endo ist leider nicht möglich. Der Kanal ist obliteriert. Um der Patientin schnell zu helfen, haben wir einen Glasfaserstift eingeklebt, die natürliche Zahnkrone als Aufbau verwendet und an den Nachbarzähnen fixiert. Was kann in diesem Fall berechnet werden?“ |
ANTWORT: Für diesen Fall kommt folgende Abrechnung infrage: Einkleben des Glasfaserstifts: GOZ-Nr. 2195; adhäsive Befestigung: GOZ-Nr. 2197; Befestigen der natürlichen Zahnkrone: Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ (zum Beispiel GOZ-Nr. 2200); Fixation der Krone 22 an den Zähnen 23 und 21: GOZ-Nr. 7070 (2 x); adhäsive Befestigung: GOZ-Nr. 2197 (2 x).