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· Nachricht · Abrechnungsfrage aus der Praxis

GOÄ-Nr. 2381 auch neben Extraktionen?

| FRAGE: „Kann die GOÄ-Nr. 2381 auch neben Extraktionen abgerechnet werden?“ |

 

Antwort: Ja, bei „einfachen“ Extraktionen kann anschließend eine einfache Hautlappenplastik nach GOÄ-Nr. 2381 notwendig sein und auch abgerechnet werden. Die GOÄ-Nr. 2381 ist immer dann abrechenbar, wenn der Wundverschluss über den Normalfall hinausgeht, also die Wunde mittels einfacher Naht nicht verschlossen werden kann. Die GOÄ-Nr. 2381 ist immer dann abzurechnen, wenn eine Hautverschiebung (Verschiebeplastik) vorgenommen wird und dabei die Defektränder glatt aufeinander zugeführt und vernäht werden können. Hinzu können gegebenenfalls der OP-Zuschlag Ä442 und die Materialkosten für das Nahtmaterial im Sinne des § 10 GOÄ abgerechnet werden.

Quelle: ID 43534429