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· Nachricht · Abrechnungsfrage aus der Praxis

GOZ-Nr. 8100 bei neu eingegliedertem Zahnersatz?

| FRAGE: „Eine Frage zur GOZ-Nr. 8100: Ich habe gelesen, dass diese Ziffer bei neu eingegliedertem Zahnersatz nicht abrechnungsfähig sei. Wie definiert man ‚neu eingegliedert‘ überhaupt? Welcher zeitliche Abstand gilt?“ |

 

Antwort: Die GOZ-Nr. 8100 enthält systematische subtraktive Methoden am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz und ist je Zahnpaar und je Sitzung abrechenbar (also maximal 16-mal je Sitzung bei einem vollbezahnten Patienten mit 32 Zähnen). Dass die Leistung bei neu eingegliedertem Zahnersatz nicht abrechenbar sein soll, ist falsch. Hierzu muss zunächst auf die Leistungsbeschreibung des eingegliederten Zahnersatzes peinlichst geachtet werden. Demnach sind bei neu eingegliedertem Zahnersatz „einfache okklusale Korrekturen“ mit der jeweiligen Zahnersatz-Gebühr abgegolten. Unter diesen Korrekturen sind aber keinesfalls systematische Einschleifmaßnahmen wie die in der GOZ-Nr. 8100 aufgeführten Maßnahmen zu verstehen. Diese sind somit gesondert abrechenbar.

Quelle: ID 43603232