· Nachricht · Abrechnungsfrage aus der Praxis
Nr. 8100 bei neu eingegliedertem Zahnersatz nicht abrechenbar?
| Frage: Ich habe gelesen, dass die GOZ-Nr. 8100 bei neu eingegliedertem Zahnersatz nicht abrechnungsfähig sei. Wie definiert man ‚neu eingegliedert‘ überhaupt? Welcher zeitliche Abstand gilt?“ |
Antwort: Die GOZ-Nr. 8100 enthält systematische subtraktive Methoden am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, und ist je Zahnpaar je Sitzung abrechenbar (also maximal 16 mal je Sitzung beim vollbezahnten Patienten mit 32 Zähnen). Dass die Leistung bei neu eingegliedertem Zahnersatz nicht abrechenbar sein soll, ist falsch. Hierzu muss auf die Leistungsbeschreibung des eingegliederten Zahnersatzes geachtet werden. Demnach sind bei neu eingegliedertem Zahnersatz „einfache okklusale Korrekturen“ mit der jeweiligen ZE-Gebühr abgegolten. Unter diesen Korrekturen sind aber keinesfalls systematische Einschleifmaßnahmen wie die in der Nr. 8100 aufgeführten Maßnahmen zu verstehen. Diese haben ein anderes Zielleistungsprinzip und sind somit gesondert abrechenbar.