· Nachricht · Abrechnungsfrage aus der Praxis
Privatliquidation: Abnahme, Reinigen und Wiederbefestigen von Krone und Abutment - wie abrechnen?
| FRAGE: „Bei einem Implantat sollen die Krone und das Abutment nach Herausnehmen und Reinigen wieder befestigt werden. Mit welcher GOZ-Position kann man bei Implantaten das Herausdrehen und Wiedereinsetzen eines Abutments berechnen? Geht das mit Nr. 9060 - oder nur bei Einsetzen eines neuen Abutments? Muss analog berechnet werden? Ist zusätzlich die Nr. 2290 und die Nr. 2310 möglich?“ |
ANTWORT: Sie können die von Ihnen beschriebenen Leistungen wie folgt abrechnen:
- Für das Entfernen der Krone GOZ-Nr. 2290
- Für das Entfernen des Abutments die GOZ-Nr. 9060 analog (da das Auswechseln nicht reparaturbedingt erfolgt)
- Für das Reinigen von Krone und Abutment den Auslagenersatz nach § 9 der GOZ
- Für das Wiederbefestigen der Krone GOZ-Nr. 2310
Das Wiederbefestigen des Abutments ist mit der GOZ-Nr. 9060 abgegolten.
Quelle: ID 43632823