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· Nachricht · Abrechnungsfrage aus der Praxis

Zahn 41 nach Extraktion an Nachbarzähnen befestigt - wie ist das abzurechnen?

| FRAGE: Wir haben bei einem Kassenpatienten den Zahn 41 nach der Extraktion mit Kunststoff an den Nachbarzähnen befestigt. Wie können wir das abrechnen?“ |

 

ANTWORT: Der fehlende Zahn 41 löst durch die geplante Versorgung keinen Festzuschuss aus, da die adhäsive Befestigung eines Zahnes nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört. Dies haben die KZV-Vertreter in der Festzuschuss-Konferenz 2013 festgestellt. Nach deren Auffassung handelt es sich um keine in der GKV anerkannte Versorgungsform.

 

Die adhäsive Befestigung eines natürlichen Zahnes ist weder in den Zahnersatz- noch in den Festzuschuss-Richtlinien und auch nicht im BEMA als vertragszahnärztliche Leistung beschrieben. Eine entsprechende Therapie ist für Versicherte der GKV als Privatleistung vereinbarungsfähig.

 

Das adhäsive Befestigen eines eigenen Zahnes zum temporären Lückenschluss ist als Leistung auch in der GOZ nicht enthalten und nicht nach GOZ-Nr. 5070 (Versorgung eines Lückengebisses ..., 400 Punkte, plus Kronengebühr) berechnungsfähig. Erforderlich ist hier eine Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Hier käme zum Beispiel der Ansatz der GOZ-Nr. 7080/7090 (zusammen 870 Punkte) infrage.

Quelle: ID 43772061