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· Fachbeitrag · Abrechnungsprobleme lösen

Abrechnungsfragen aus der Praxis - Teil 14

| Immer wieder erreichen uns Fragen zu Abrechnungsproblemen in der Zahnarztpraxis. In dieser Ausgabe geben wir Ihnen unter anderem Antworten auf Ihre Fragen zu vollverblendeten Kronen aus Nichtedelmetall, Zuschlägen für den Laser und die Abrechnung einer Sunflexprothese. |

Vollverblendete Krone aus Nichtedelmetall

Frage | „Unser Patient benötigt eine Krone bei Zahn 47. Er wünscht eine vollverblendete Krone aus Nichtedelmetall. Die buccale Zahnwand war bis auf Gingiva-Niveau abgebrochen und der Zahn muss dentinadhäsiv aufgebaut werden. Was ist abzurechnen?“

 

Antwort | Sie berechnen auf dem Heil- und Kostenplan die Bema-Nr. 19 für das Provisorium. Auf der Anlage zum Heil- und Kostenplan findet sich die GOZ-Nr. 2210. Sollte die Krone adhäsiv befestigt werden, ist dazu auch noch die GOZ-Nr. 2197 abzurechnen. Für die dentinadhäsive Aufbaufüllung benötigen Sie das Mehrkostenformular nach § 28 Abs. 2 SGB V. Hier vereinbaren Sie mit Ihrem Patienten die GOZ-Nrn. 2180 + 2197 und ziehen die Sachleistung Bema-Nr. 13b ab. Um betriebswirtschaftlich effektiv zu arbeiten, benötigen Sie bei den GOZ-Nrn. 2180 + 2197 sicherlich einen höheren Faktor. Hier müssen Sie den Faktor nach § 5 GOZ begründen oder Sie vereinbaren den Faktor zusätzlich schriftlich vor Beginn der Behandlung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ.