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· Nachricht · Beihilfenverordnung NRW

Änderungen bei Implantatversorgungen für Beamte seit dem 1. Januar 2016

| Einige Änderungen der Beihilfenverordnung für Implantatversorgungen wurden am 28. Dezember 2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW bekanntgegeben. Die Verordnung ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2015 entstehen. |

Die Änderungen im Überblick

Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der GOZ sind für höchstens zehn Implantate pauschal mit bis zu 1.000 Euro je Implantat beihilfefähig. Mit dem Pauschalbetrag sind sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Behandlung einschließlich notwendiger Anästhesie und der Kosten unter anderem für die Implantate selbst, die Implantataufbauten, die implantatbedingten Verbindungselemente, Implantatprovisorien, notwendige Instrumente (zum Beispiel Bohrer und Fräsen), Membranen und Membrannägel, Knochen- und Knochenersatzmaterial, Nahtmaterial, Röntgenleistungen, Computertomographie und Anästhetika abgegolten.

 

Die Aufwendungen für die Suprakonstruktion sind neben dem Pauschalbetrag von 1.000 Euro beihilfefähig. Vorhandene Implantate, zu denen eine Beihilfe gewährt wurde, sind auf die Höchstzahl von zehn Implantaten anzurechnen.

 

Bei Vorliegen der folgenden Indikationen sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen beihilfefähig:

 

  • Größere Kiefer- und Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in Tumoroperationen, Entzündungen des Kiefers, Operationen infolge großer Zysten (zum Beispiel große follikuläre Zysten oder Keratozysten), Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder Unfällen haben;
  • dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung;
  • generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen;
  • nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktion im Mund- und Gesichtsbereich (zum Beispiel Spastiken) oder
  • zahnloser Ober- oder Unterkiefer (ohne vorhandenes Implantat).

 

Bei Reparaturen sind neben den Kosten für die Suprakonstruktion einheitlich 400 Euro je Implantat beihilfefähig.

Formale Anforderungen

Voraussetzung ist, dass der Beihilfestelle ein Kostenvoranschlag vorgelegt wird und diese aufgrund eines Gutachtens des zuständigen Amtszahnarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt hat (Voranerkennungsverfahren). Die Kosten des Gutachtens trägt die Beihilfestelle.

Quelle: ID 43798789