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· Nachricht · Festzuschüsse beim Zahnersatz

Suprakonstruktion: Erstversorgung und Erneuerung - was ist zu beachten?

| Der gesetzlich versicherte Patient hat grundsätzlich Anspruch auf einen Festzuschuss entsprechend der jeweiligen Befundsituation. Jedoch muss unterschieden werden, ob es sich um eine Erstversorgung oder um eine Erneuerung einer Suprakonstruktion handelt. |

Der Festzuschuss-Anspruch des Patienten

Bei einer Erstversorgung hat der GKV-Patient laut Festzuschuss-Richtlinie A6 Abs. 1 Satz 2 vor dem Setzen des Implantats Anspruch auf einen Festzuschuss entsprechend der Befundsituation. In der Zahnersatz-Richtlinie C Punkt 11i heißt es: „Voraussetzung für die Versorgung mit Suprakonstruktionen ist die Osseointegration der Implantate.“ Ist diese nicht erfolgt, wird die Suprakonstruktion für den GKV-Patienten zu einer außervertraglichen Leistung; der Patient erhält keinen Festzuschuss. Vor der Behandlung müsste dann eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 7 EKVZ bzw. § 4 Abs. 5 BMV-Z mit dem Patienten getroffen werden, was allerdings selten der Fall sein wird.

 

Der GKV-Patient hat sowohl bei einer Erneuerung (Befundklasse 7) als auch bei einer Befundänderung ein Anrecht auf Festzuschuss. Da zwischen der Erstversorgung und einer Erneuerung unterschieden werden muss, werden im Befund folgende Planungssymbole angewandt:

 

  • Erstversorgung „f“ oder „fi“ = Befundklassen 1 bis 4
  • Identische Erneuerung der Suprakonstruktion „sw“ = Befundklasse 7
  • Erneuerung mit Befundveränderung bei zahn- und implantatgetragenem Zahnersatz „sw“; das „sw“ wird einem natürlichen Zahn gleichgesetzt („ww“) = Befundklassen 1 bis 2

Ausnahmefälle

Ausnahmefälle, die unter die Zahnersatz-Richtlinie 36a/b fallen:

 

  • bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind
  • bei atrophiertem zahnlosen Kiefer

 

MERKE | Bei den Ausnahmefällen werden einzelne Gebührenziffern nach dem Bema geplant. Hinweise zu diesen Ziffern, die hinter der Gebührenziffer jeweils ein „i“ tragen, finden Sie im Bema-Gebührenverzeichnis.

 
Quelle: ID 37630170