· Nachricht · Genehmigungsverfahren
Kiefergelenkserkrankungen im Sinne der BEMA-Nrn. K1 bis K4: Genehmigungsverzicht in einigen KZVen
| Verschiedene KZVen haben mit unterschiedlichen Krankenkassenarten vereinbart, dass Aufbissbehelfe zur Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen/Schienentherapien im Sinne der BEMA-Nrn. K1 bis K4 nicht mehr genehmigt werden müssen - so zum Beispiel die KZVen von Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hamburg. |
Diese Vereinbarungen dienen der Verwaltungsvereinfachung und versetzen den Zahnarzt in die Lage, mit der jeweiligen Behandlung sofort zu beginnen, ohne die Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse abwarten zu müssen. Dabei gelten unterschiedliche regionale Vereinbarungen, die bei der jeweiligen KZV erfragt werden sollten. So gelten bestimmte Vereinbarungen nur für Versicherte mit Wohnort in dem jeweiligen KZV-Bereich (Wohnortprinzip). Die Erstellung der Heil- und Kostenpläne für die Schienenbehandlung kann ggf. - je nach individueller KZV-Regelung - nach BEMA-Nr. 2 abgerechnet werden, obwohl keine Genehmigung erfolgen muss. Der Leistungsinhalt ist natürlich zu erfüllen.
Unfallbedingte Behandlungen - auch im Sinne einer BEMA-Nr. K4 - müssen in der Regel weiterhin angezeigt werden.
PRAXISHINWEIS | Für Kostenträger, mit denen keine Vereinbarung getroffen worden ist, gilt nach wie vor die Genehmigungspflicht vor Beginn der Behandlung. Wird dies versäumt, entfällt der Vergütungsanspruch. |