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· Nachricht · GOZ 2012

Professionelle Zahnreinigung medizinisch nicht notwendig? Nicht alles, was Kostenerstatter behaupten, ist richtig!

| Die Erstattung der GOZ-Nr. 1040 wird von PKVen zunehmend mit der Begründung abgelehnt, dass die PZR medizinisch nicht notwendig sei. Aber ist das tatsächlich richtig? |

 

Die PZR ist bis auf wenige Ausnahmen immer eine Heilbehandlung. Derartige Ausnahmen - wie zum Beispiel die kosmetische Entfernung von Verfärbungen - werden durch die Praxis als Verlangensleistung berechnet. Die in der GOZ aufgeführten Leistungen sind medizinisch notwendig. Der Vorordnungsgeber selbst hat die PZR in den Leistungskatalog aufgenommen. Dies hätte er sicherlich nicht getan, wenn er die PZR nicht für medizinisch notwendig gehalten hätte. Die Erstattungsfähigkeit von Leistungen wie Zahnsteinentfernung, Bakterientest, Fluoridierung oder Mundhygiene-Unterweisungen wird auch nicht angezweifelt. Diese Leistungen sind genauso medizinisch notwendig wie die PZR. Sie sollten auf der Rechnung daher immer die Diagnose angeben - zum Beispiel: Nr. 1040 zur Therapie bei bestehender Gingivitis/Parodontitis.

Quelle: ID 35087420