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· Nachricht · GOZ-Kommentierung

Bundeszahnärztekammer aktualisiert ihren GOZ-Kommentar - die Neuerungen

| Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat am 27. Oktober 2015 über ihren GOZ-Informationsletter mitgeteilt, dass ihr GOZ-Kommentar in einigen Punkten überarbeitet wurde. Dieser Beitrag informiert über die wichtigsten Änderungen, die Hintergründe und die Auswirkungen. |

 

  • GOZ-Nr. 0010

„Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes“

 

 

Die BZÄK hat folgende Leistung als zusätzlich berechnungsfähig eingestuft: „CMD-Screening zur Überprüfung des Vorhandenseins spezifischer Symptome craniomandibulärer Dysfunktionen - GOZ § 6 Abs. 1“. Diese Aussage ist eine Reaktion auf verschiedene Gerichtsurteile, die sich mit der Notwendigkeit  einer funktionellen Therapie bei Vorliegen einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) beschäftigt haben, bevor Zahnersatz eingegliedert wird (so u.a. OLG Hamm vom 4.7.2014, Az. 26 U 131/13, Abruf-Nr. 142650). Durch diese Ergänzung des Kommentars wird klargestellt, dass eine solche Untersuchung nicht zum Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 0010 gehört und gesondert berechnet werden kann. Im vertragszahnärztlichen Bereich stellt sich diese Frage ohnehin nicht, weil funktionsanalytische Leistungen nicht zum Leistungsumfang der GKV gehören. Für einen Kassenpatienten muss das CMD-Screening also zusätzlich privat vereinbart und analog nach § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden.

 

Die gleiche Ergänzung zum CMD-Screening hat die BZÄK auch für folgende GOZ-Nummern vorgenommen:

  • GOZ-Nr. 4000: Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus
  • GOZ-Nr. 4005: Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI)
  • GOZ-Nr. 8000: Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation

 

  • GOZ-Nr. 5110

„Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion“

 

 

Die BZÄK hat folgenden Satz zusätzlich eingefügt: „Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht.“ Dadurch wird die Aussage noch einmal bekräftigt, wonach eventuell notwendige, ebenfalls im Kommentar genannte, Wiederherstellungsmaßnahmen gesondert berechnungsfähig sind.

 

Des Weiteren werden folgende zwei Sätze ergänzt: „Auch die Wiederbefestigung einer implantatgestützten Brücke aufgrund einer gelockerten Verschraubung fällt unter diese Leistung. Das Auswechseln einer beschädigten Befestigungsschraube wird zusätzlich nach der GOZ-Nr. 9060 berechnet.“

 

  • GOZ-Nr. 6090

„Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer“

 

 

Zur GOZ-Nr. 6090 wurde ein Passus umformuliert: „Die Gebührennummer ist neben den Nummern 6030, 6040 bzw. 6050 berechnungsfähig, allerdings nur außerhalb einer Wachstumsphase. Sie ist jedoch nicht an einen Vierjahreszeitraum gebunden.“ Die klarstellende Formulierung „allerdings nur außerhalb einer Wachstumsphase“ bezieht sich auf die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 6090, wonach diese Maßnahmen (nur) bei abgeschlossener Wachstumsphase möglich sind. Die Nebeneinanderberechnung neben den verschieden schwierigen Umformungsmaßnahmen nach den GOZ-Nrn. 6030, 6040 und 6050 ist daher nur bei abgeschlossenem Kiefer- und Schädelwachstum ansetzbar.

 

  • GOZ-Nr. 7070

„Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum“

 

 

Bei dieser Leistung wird zur besseren Differenzierung zwischen der semipermanenten Schienung im Sinne der GOZ-Nr. 7070 und der Schienung nach GOÄ-Nr. 2697 ergänzt, dass Schienungen mit Drahtligaturen ohne Anwendung der Ätztechnik und ohne adhäsive Befestigung nach der GOÄ-Nr. 2697 berechnet werden. Insofern ist zu unterscheiden, ob die Schienung der Interdentalräume erfolgt und gegebenenfalls zusätzlich von palatinal oder lingual als Verstärkung ein Bogen, Band oder Ähnliches eingebracht wird oder ob die Schienung allein durch die Drahtligaturen übernommen wird.

 

  • GOZ-Nr. 9060

„Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall“

 

 

Zu dieser Leistung ergänzt die BZÄK folgenden Satz: „Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. Das gilt sowohl für Abutmentverschraubungen als auch Koronalverschraubungen.“ Damit wird die Aufzählung der Aufbauelemente bzw. Sekundärteile auf Implantaten erweitert, für deren Austausch gegen neue Teile aufgrund von Verschleiß im Reparaturfall die GOZ Nr. 9060 abgerechnet werden kann.

Quelle: ID 43772066