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· Nachricht · Kostenerstattung

Adhäsive Restaurationen: BZÄK ergänzt ihren GOZ-Kommentar um die Auffassung des Amtsgerichts Bonn

| Die Bundeszahnärztekammer hat am 1. Oktober 2014 eine weitere Aktualisierung ihres GOZ-Kommentars in Zusammenarbeit mit den (Landes-)Zahnärztekammern veröffentlicht. Grund für die Aktualisierung ist das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 28. Juli 2014. Konkret geht es um die zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 zu den adhäsiven Restaurationen nach den GOZ-Nr. 2060, 2080, 2100 und 2120. Die BZÄK vertritt bei diesen Gebührenziffern die Auffassung, dass die „Maßnahmen zur Konditionierung und adhäsiven Verankerung der Restauration mit der Gebühr abgegolten sind.“ |

 

In der Aktualisierung der Kommentierung wurde lediglich bei den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 ergänzt: „Abweichende Auffassung: AG Bonn, Urteil vom 28.07.2014 (Az. 116C148/13): Eine Nebeneinanderberechnung der Gebührennummern 2060 ff. und der Gebührennummer 2197 ist zulässig.“ Diese ausschließliche Ergänzung wurde auch bei der GOZ-Nr. 2197 vorgenommen.

 

  • Kommentar von Erika Reitz-Scheunemann, Heidelberg

Die Gesamtthematik sowie die unterschiedliche Positionierung der Bundeszahnärztekammer und zum Beispiel der Zahnärztekammer Nordrhein wird von den Zahnarztpraxen sehr unterschiedlich wahrgenommen. Die Feedbacks hierzu lauten von „Wir berechnen die Nr. 2197 und haben keine Probleme“ bis „Nein, auf keinen Fall, das gibt nur Schwierigkeiten“.

 

Das Urteil des AG Bonn ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine klärende Entscheidung aufgrund eines Regelungsdefizits in der GOZ. Daher bleibt der weitere Verlauf spannend - insbesondere vor dem Hintergrund des § 12 (Überprüfung), laut dem die Bundesregierung die Auswirkungen der Neustrukturierung und -bewertung der Leistungen der GOZ bis Mitte des Jahres 2015 prüft und über das Ergebnis den Bundesrat unterrichten muss.

Quelle: ID 43052984