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· Fachbeitrag · Online-Abrechnung

So gelingt die papierlose Abrechnung: Erfahrungen und praktische Tipps

von Ute Blank, Fachwirtin für Zahnärztliches Praxismanagement, Bielefeld

| Seit dem 1. Januar 2012 ist die papierlose Online-Abrechnung für die Zahnarztpraxis verpflichtend. Sie und auch die Übertragung der Abrechnung ausschließlich als Datei ohne begleitendes Papier wurde jedoch immer wieder verschoben. Es traten zu viele Fehler auf, die Schnittstellen zwischen Labor und zahnärztlicher Software waren nicht kompatibel und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) hatten ohne Heil- und Kostenpläne mit anhängigen Laborrechnungen Schwierigkeiten, den Zahnärzten das Honorar oder die Festzuschüsse auszubezahlen. Heute hat sich die Lage entspannt. |

Viele Fehlermeldungen können selbst korrigiert werden

Die KZV-Westfalen-Lippe zum Beispiel hat ihren Mitgliedern noch in ihrem Rundschreiben im Mai empfohlen, die elektronische Abrechnung papierbegleitend einzureichen, damit es nicht zu Honorarverlusten kommt. Mittlerweile scheinen die auftretenden Probleme jedoch am wenigsten durch die XML-Dateien oder die Schnittstellenproblematik hervorgerufen zu werden. Oft sind in den Praxen die aktuellen Updates der zahnärztlichen Software nicht eingespielt, Heil- und Kostenpläne werden nicht sorgfältig genug erstellt oder die Fehlermeldungen werden bei der Abrechnung ignoriert.

 

  • Beispiele für korrigierbare Fehlermeldungen
  • Das Datum der Festzuschussfestsetzung muss älter sein als das Datum der Eingliederung.
  • Das Bemerkungsfeld wurde bei Reparaturen nicht ausgefüllt.
  • Bei einigen Festzuschüssen fehlt die Zahnangabe oder die Angabe des Kiefers - zum Beispiel bei dem Festzuschuss 4.9.
  • Die NEM-Kennzeichnung fehlt oder ist fehlerhaft.
  • Es wird die falsche Umsatzsteuer berechnet.
  • Der Herstellungsort des Zahnersatzes fehlt.
  • Das Kennzeichen „Wiederherstellung“ ist nur bei Befunden nach 6.0 bis 6.10 zu setzen.
  • Bei PAR-/KBR-Abrechnungen fehlt das Datum der Genehmigung.
  • Der Festzuschuss entspricht nicht der Gesamtsumme, auf die der Härtefallpatient Anspruch hat.