Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Nachricht · Privatliquidation

Kauterisieren der Schleimhaut beim Privatpatienten: Wie komme ich zu einem angemessenen Honorar?

| FRAGE : „Ein Patient (privat) kam zu uns zur Weiterbehandlung, nachdem er beim Notdienst wegen Schmerzen unter einem Brückenglied behandelt wurde (gereinigt, CHX-Spülung, Streifen). Es war kein Fremdkörper oder Wurzelrest vorhanden. Aufgrund blutverdünnender Medikamente bestand außerdem noch eine Nachblutung. Nachdem auch nach drei Tagen keine Besserung eintrat und auch plötzliche Nachblutungen auftraten, haben wir unterhalb des Brückengliedes die Schleimhaut teilweise kauterisiert und mit einem scharfen Löffel ausgekratzt. Was kann dafür abgerechnet werden? Als einzige GOZ-Positionen fallen uns die Nrn. 3050 und 3070 ein, wobei uns dies als deutlich zu wenig erscheint.“ |

 

ANTWORT : Das Kauterisieren der Schleimhaut ist definitiv Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung) oder auch GOZ-Nr. 4080 (Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium). Beide Gebühren sind allerdings mit 45 Punkten sehr niedrig bewertet. Hier bleibt ihnen nur der Weg, den Steigerungsfaktor im Sinne des § 5 Abs. 2 der GOZ zu erhöhen und für die Zukunft derartige Leistungen über den 3,5-fachen Satz zu liquidieren. Dies muss aber im Vorfeld schriftlich (§ 2 Abs. 2 GOZ) vereinbart werden.

Quelle: ID 43190824