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· Fachbeitrag · Zuzahlungsbefreiung

Berechnungshilfen und Tipps für den Umgang mit Härtefallpatienten

von Ute Blank, Fachwirtin für Zahnärztliches Praxismanagement, Bielefeld

| Kommtein Patient mit der Frage in Ihre Praxis, ob seine Befreiung von Zuzahlungen nach § 61 SGB V für das restliche Jahr 2011, die er aufgrund seiner chronischen Erkrankung erhalten hat, auch für den Zahnarzt gilt, sollten Sie vorbereitet sein. Die Befreiung gilt sowohl für den Arzt als auch für den Zahnarzt - aber nicht als „Befreiung“ für den Zahnersatzeigenanteil oder automatisch als „Härtefallanerkennung“. Hier muss zwischen den Paragraphen 61, 62 und 55 SGB V unterschieden werden. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Unterschiede und zeigt Abrechnungsbeispiele auf. |

Wer muss welche Zuzahlungen leisten?

Der Nutzen von Zuzahlungen ist umstritten. Die Befürworter werten Selbstbeteiligungen unter anderem als geeignete Instrumente für eine wirtschaftlichere Leistungsinanspruchnahme und eine stärkere Eigenverantwortung der Versicherten. Gegen Selbstbeteiligungen wird vor allem eingewandt, dass sie zu einer relativ höheren Belastung vor allem chronisch Kranker und multimorbider Versicherter und zu gesundheitlichen Schäden durch zu späte Inanspruchnahme von Leistungen führen können.

 

Zuzahlungen sollen niemanden über Gebühr belasten. Deshalb müssen erwachsene Versicherte diese nur bis zur Belastungsgrenze von zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens leisten. Nach Erreichen ihrer individuellen Belastungsgrenze können sie sich durch ihre Krankenkassen von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Bereits zu viel geleistete Zuzahlungen werden erstattet. Für chronisch kranke Menschen, die besonders häufig zum Arzt müssen und viele Medikamente benötigen, gilt eine niedrigere Belastungsgrenze. Sie liegt bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.