30.01.2008 | Arbeitsrecht
Keine „Selbstbedienung“ am Arbeitsplatz!
Manche Mitarbeiterinnen identifizieren sich sehr stark mit ihrer Praxis und entwickeln ein „Unsere-Praxis-Gefühl“. Dies kann auch dazu führen, dass sie wie selbstverständlich das Telefon oder das Internet, aber auch Briefmarken oder Mundhygiene-Artikel für private Zwecke nutzen. Häufig haben diese Mitarbeiterinnen keine böse Absicht, begeben sich aber auf ein sehr gefährliches Gebiet, wie verschiedene arbeitsgerichtliche Verfahren zeigen.
Fristlose Kündigung droht
Die Praxisinhaber und die Gerichte nehmen es mitunter sehr genau. So entschied beispielsweise das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2003 (Az: 2 AZR 36/03), dass ein Arbeitnehmer mit einem Diebstahl oder einer Unterschlagung auch geringwertiger Sachen seinen Arbeitsplatz auf´s Spiel setzt. Für die Kündigung ist noch nicht einmal eine Abmahnung erforderlich. Beim damaligen Fall ging es lediglich um ein paar Miniflaschen mit Alkoholika. Jeder Mitarbeiterin, die sich einmal bei den Mundhygiene-Artikeln oder bei den Briefmarken in der Praxis bedient, kann also fristlos gekündigt werden.
Eine Mitarbeiterin sollte sich zudem ohne vorherige Absprache mit dem Praxisinhaber kein Geld aus der Praxiskasse leihen, wenn ihr der Arbeitsplatz lieb ist. Selbst wenn es sich um einen geringen Betrag von 10 Euro handelt und sie das Geld am nächsten Tag zurücklegt, kann der Zahnarzt ihr fristlos kündigen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 9. Mai 2007 (Az: 8 Sa 39/07). Das Urteil ist im Online-Service (www.iww.de) unter Nr. 080257 abrufbar.
Telefon: Kurze Ortsgespräche sind erlaubt
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