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06.10.2010 | Arbeitsschutz

Arbeitssicherheit: BuS-Dienst oder Fremdanbieter?

Sichere Arbeitsplätze sind im Interesse aller Beteiligten. Neben Arbeitgebern und -nehmern haben auch die Berufsgenossenschaften - hier die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - ein reges Interesse an der Reduzierung von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen. Die Abkürzung BuS-Dienst steht für „Betriebsärztliche und Sicherheitstechnische Beratung“. Dabei muss geklärt sein, wer die Verantwortung trägt, wie die Bestimmungen lauten und wie die genaue Umsetzung erfolgen kann.  

Die Rechtsgrundlagen

Die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz trägt der Arbeitgeber - also der Praxisinhaber. Durch die Bestimmungen des Arbeitsschutzes ist er gesetzlich zur Einhaltung der Richtlinien verpflichtet. Das Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet den Arbeitgeber zur sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Beratung und Betreuung. Diese Vorschrift hat auch für Zahnarztpraxen mit nur einer abhängig beschäftigten Person Gültigkeit.  

 

Im Arbeitsschutzgesetz wurde festgelegt, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsermittlung mit anschließender Gefährdungsbeurteilung durchführen muss. Daraus ergeben sich die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 festgelegt.  

Unterschiedliche Betreuungsformen

Während größere Betriebe die Vorschrift mit Hilfe von fest angestellten Fachkräften umsetzen können, kommt für zahnärztliche Praxen nur die Auslagerung an einen Fremdanbieter oder die Teilnahme am BuS-Dienst der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) infrage.  

 

Grund- und anlassbezogene Betreuung durch Fremdanbieter