06.05.2010 | Dokumentationspflichten
Die Dokumentation - Hilfe bei Streitfällen, Abrechnung und Wirtschaftlichkeitsprüfung
Unter Dokumentation versteht man die Nutzbarmachung von Informationen zur weiteren Verwendung. Ihr Ziel ist es, Sachverhalte nachvollziehbar darzustellen und immer auf die Informationen zurückgreifen zu können. Qualitätsmerkmale der Dokumentation sind unter anderem: Vollständigkeit, Übersichtlichkeit, Verständlichkeit, Strukturiertheit, Korrektheit, Nachvollziehbarkeit, Integrität/Authentizität und Objektivität. Wenn Sie sich diese Eigenschaften zu Nutze machen, können Sie durch die Erfüllung einer oft als lästig empfundenen Pflicht Ihre Arbeitsabläufe besser organisieren und sicherstellen, dass bei der Abrechnung wirklich alle erbrachten Leistungen erfasst werden.
Welche Dokumentationspflichten bestehen?
In der Zahnarztpraxis kann man unter dem Begriff „Dokumentation“ verschiedene Aspekte zusammenfassen - wie zum Beispiel das Anfertigen von Aufzeichnungen, die Aufbewahrung eigener und fremder Dokumente, die Herausgabe und Auskunft sowie den Datenschutz. Allein der Gesetzgeber verlangt eine Vielzahl von Aufzeichnungen und Dokumentationen, die in der Praxis angefertigt werden müssen.
Pflichten nach der Röntgenverordnung
Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung und der Konstanzprüfungen sind unverzüglich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer des Betriebes - mindestens jedoch bis zwei Jahre nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung - aufzubewahren. Auch die Einweisung von Personen in den Gebrauch von Röntgengeräten muss aufgezeichnet und aufbewahrt werden.
Pflichten nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung sind ein Bestandsverzeichnis und ein Medizinproduktebuch zu führen.
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