01.01.2006 | Fort- und Weiterbildung
Welche Leistungen darf die Mitarbeiterin erbringen?
Der Trend, zahnärztliche Verrichtungen an speziell ausgebildete Mitarbeiterinnen zu übertragen, hat bereits vor langer Zeit begonnen und sich seither massiv verstärkt. Die Zahnärztekammern tragen dieser Tendenz Rechnung, indem sie für Zahnmedizinische Fachangestellte umfangreiche Fortbildungskurse anbieten, durch deren Absolvierung die Mitarbeiterinnen „Fortgebildete Zahnmedizinische Fachangestellte“ (ZFA), „Zahnmedizinische Fachassistentin“ (ZMF), „Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin“ (ZMV) und schließlich sogar „Dentalhygienikerin“ (DH) werden können (siehe dazu unseren Beitrag in „Praxisteam professionell“ Nr. 2/Dezember 2005, S. 17 ff.).
Entscheidungshilfe für bzw. gegen Zusatzausbildung
Mit unseren Ausführungen wollen wir interessierten Mitarbeiterinnen den Entschluss für oder gegen eine solche Zusatzausbildung erleichtern, aber auch dem einen oder anderen Zahnarzt eine Entscheidungshilfe geben, inwieweit es sich lohnt, einer Mitarbeiterin die Teilnahme an einem derartigen – in der Regel kosten- und zeitaufwändigen – Kurs zu finanzieren und sie dafür freizustellen. Dazu listen wir die zahnärztlichen Leistungen auf, die an eine fortgebildete Mitarbeiterin delegiert werden dürfen. Dabei gilt ganz allgemein, dass Zahnärzte ihr Personal entsprechend ihrer durch spezielle Fortbildung erworbenen Kenntnisse einsetzen dürfen, die durch das jeweilige Prüfungszeugnis nachgewiesen werden.
Kernbereich der zahnärztlichen Tätigkeit nicht delegierbar
Nicht delegierbar ist der Kernbereich der zahnärztlichen Tätigkeit. Dazu zählen insbesondere alle Untersuchungen, außerdem natürlich die Diagnosestellung, die Ausarbeitung eines Therapieplanes und in gewissem – nicht exakt abgegrenzten – Umfang auch die Aufklärung der Patienten. Darüber hinaus muss ein Zahnarzt sämtliche Maßnahmen, bei denen es vor allem auf medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, sowie solche, die aufgrund der speziellen Gegebenheiten bei einem Patienten für diesen mit einem besonderen Risiko verbunden sind, unbedingt selbst durchführen.
Dagegen kann er Leistungen oder Leistungsbestandteile, die nicht zum Kernbereich der zahnärztlichen Behandlung gehören, ohne weiteres an dazu befähigte Mitarbeiterinnen übertragen. Das gilt insbesondere für vorbereitende, unterstützende, ergänzende oder mitwirkende Tätigkeiten, wobei die Abgrenzung zwischen delegierbaren und nicht delegierbaren Leistungen im Einzelfall durchaus problematisch sein kann.
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