02.04.2009 | Fortbildung
Fortbildungskosten: Die Rückzahlungsverpflichtung muss angemessen sein
Von einer qualifizierten Fortbildung seiner Praxismitarbeiterinnen profitiert auch der Zahnarzt. Denn er benötigt gut ausgebildetes Personal, um die Praxisabläufe effizient zu gestalten und einen hohen zahnmedizinischen Qualitätsstandard dauerhaft etablieren zu können. Für die Praxismitarbeiterin bedeutet eine erfolgreich absolvierte Fortbildung oft ein höheres Einkommen und einen beruflichen Aufstieg.
Wer aber übernimmt die Kosten dieser zumeist teuren zahnmedizinischen Fortbildungsmaßnahmen? Häufig finanziert der Praxisinhaber diese ganz oder teilweise. Damit sich der finanzielle Aufwand für ihn lohnt, möchte er durch entsprechende Vereinbarungen die Mitarbeiterinnen an die Praxis binden.
Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als Grundlage
Erstellt der Zahnarzt Regelungen zu den Rechten und Pflichten bei beruflichen Fortbildungen, ist er auf die Urteile des BAG angewiesen. Diese ermöglichen es Arbeitgebern, von ihren Beschäftigten die Erstattung von Fortbildungskosten zu verlangen. Jedoch unterliegen sie der Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB). Danach muss die Rückzahlung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles angemessen sein. Erfüllt die zwischen dem Zahnarzt und der Mitarbeiterin getroffene Regelung diese Voraussetzung nicht, wird nach neuester Rechtsprechung die gesamte Vereinbarung unwirksam.
Unangemessene Bindungsdauer
Nicht angemessen ist eine Regelung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten für eine Fortbildung zu erstatten hat, wenn er nach dem erfolgreichen Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme nicht noch mindestens fünf Jahre im Unternehmen verbleibt. Nach Ansicht des BAG wäre lediglich eine zweijährige Bindungsfrist angemessen. Die zu lange Bindungsfrist würde den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen und sei deshalb unzulässig. Damit erklärte das BAG die gesamte Vereinbarung für unwirksam und sprach den Arbeitnehmer von jeder Zahlungsverpflichtung frei (BAG, Urteil vom 14. Januar 2009, Az: 3 AZR 900/07, Abruf-Nr. 090608).
Grundsätzliche Orientierungspunkte
In seinem Urteil formulierte das BAG einige Grundsätze, an denen sich Zahnärzte und fortbildungsinteressierte Praxismitarbeiterinnen orientieren können:
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