01.04.2006 | Hygiene in der Zahnarztpraxis
Der neue Rahmenhygieneplan liegt vor: Welche Änderungen sind wichtig?
In Anlehnung an die geänderte Richtlinie „Anforderungen an die Hygiene in der Zahnarztpraxis“ des Robert-Koch-Instituts (siehe „Praxisteam professionell“ Nr. 3/2006) hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) gemeinsam mit dem Deutschen Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnarztpraxis (DAHZ) einen neuen Rahmenhygieneplan vorgestellt. Dieser Hygieneplan kann auf der Homepage der Bundeszahnärztekammer (www.bzaek.de) abgerufen werden.
Der Rahmenhygieneplan ist dabei als Hilfestellung für das Praxisteam zu sehen. Er muss für jede einzelne Praxis individualisiert und mit eigenen Inhalten gefüllt werden. Bei Einführung des neuen Hygieneplans in der Praxis ist es zwingend erforderlich, dass alle Mitarbeiterinnen in die neue Systematik bei der Aufbereitung von Medizinprodukten und zu den hygienischen Maßnahmen nachweislich geschult werden (Dokumentation im Schulungsplan: Wann? Was? Wer?) Diese Schulungen sind in regelmäßigen Abständen – jährlich – und zusätzlich bei Änderungen im Hygieneplan zu wiederholen und zu dokumentieren.
Was hat sich geändert?
Zunächst wird bei den Aufbereitungsverfahren für Instrumente nicht mehr zwischen nicht-invasiv und invasiv genutztem Instrumentarium unterschieden (invasiv = eindringend, ggf. die Körperoberfläche verletzend, also bei chirurgischen Eingriffen). Im neuen Hygieneplan werden die einzelnen Aufbereitungsverfahren für die Risikoklassen unkritisch, semikritisch A, semikritisch B, kritisch A und kritisch B unterschieden. Dabei sind für jede Risikoklasse die jeweiligen Aufbereitungsverfahren und mögliche Alternativen vorgestellt. Ist der Hygieneplan so weit individualisiert, dass nur noch die in der Praxis vorkommenden Aufbereitungsverfahren beschrieben sind, so ersetzt er einzelne Arbeitsanweisungen, da nun sehr detailliert die Aufbereitungsschritte für jedes Verfahren dargelegt sind.
Die Risikoklassen sind im Rahmen-Hygieneplan weiter untergliedert. Für alle Risikoklassen gilt: Thermische Verfahren zur Aufbereitung – zum Beispiel im Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) – ist der Vorzug vor chemischen Verfahren zu geben, soweit der Hersteller eine thermische Aufbereitung erlaubt. Ist das RDG nicht validiert bzw. validierbar, so kann es nur als Reinigungsgerät eingesetzt werden. In diesem Fall ist für Medizinprodukte (MP) der Risikoklasse „semikritisch“ die thermische Desinfektion (= unverpackte Sterilisation) vorgesehen. Nunmehr ergibt sich folgende Einteilung der Risikoklassen:
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