01.05.2007 | Praxishygiene
Die Risikobewertung und Einstufung von Medizinprodukten vor der Aufbereitung
Bereits mehrfach haben wir in „Praxisteam professionell“ über die Risikoklassifizierung und die Aufbereitung von Medizinprodukten berichtet (siehe Nrn. 1 und 2/2005 und Nrn. 1 bis 5 sowie 11/2006). Dennoch erhalten wir immer wieder Fragen zu dieser Thematik. In diesem Beitrag geben wir daher einige ergänzende Hinweise dazu.
Zahnarzt für korrekte Einstufung verantwortlich
Aus der Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung (MPBetreibV) geht hervor, dass der für die Aufbereitung Verantwortliche für jedes Medizinprodukt schriftlich festzulegen hat, ob, wie oft und mit welchem Verfahren es aufbereitet werden soll. Der Betreiber (Zahnarzt) ist hierbei für die korrekte Einstufung der Medizinprodukte, die Festlegung der Art und die Durchführung der Aufbereitung verantwortlich; dabei sind immer die Herstellerangaben zu berücksichtigen.
Diese Klassifizierung muss nicht täglich vorgenommen werden. Sie wird einmal für die einzelnen Instrumente bzw. Instrumentengruppen durchgeführt und muss bei der Anschaffung von neuartigen Instrumenten gegebenenfalls ergänzt werden. Die Einstufung erfolgt anhand von zwei Kriterien: bestimmungsgemäßer Einsatz des Medizinprodukts und Schwierigkeit bei der Aufbereitung.
Drei Gruppen für den bestimmungsgemäßen Einsatz
Hier muss geprüft werden, in welcher Form das Medizinprodukt eingesetzt werden soll, denn der geplante Einsatz ist entscheidend für die Aufbereitung. Je nach Infektionsübertragungsrisiko gibt es drei Gruppen:
1. Unkritische Medizinprodukte
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