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01.02.2006 | Praxisorganisation

Der Recall-Service – was ist erlaubt, welche Vorgehensweise ist empfehlenswert?

Den meisten Praxen sind die Vorteile eines gut funktionierenden Patienten-Recall-Systems bewusst. Der Recall ist ein Service, der die Patientenbindung in der Praxis signifikant erhöht. Er kann natürlich nur dann funktionieren, wenn dieser Service konsequent angeboten und auf seine Einhaltung geachtet wird.  

Unter welchen Voraussetzungen ist der Recall-Service rechtlich zulässig?

Zahnärzte dürfen ihre Patienten unaufdringlich an künftige Untersuchungs- oder Weiterbehandlungs-Termine erinnern. Dies ist dann zulässig, wenn die Patienten den Service ausdrücklich wünschen und eine entsprechende Erklärung unterzeichnet haben (§ 19 Abs. 2 Musterberufsordnung für Zahnärzte).  

 

Nach der gängigen Rechtsauffassung ist eine schriftliche Einwilligungserklärung jedoch nicht in jedem Fall erforderlich, denn die Einwilligung in die zahnärztliche Behandlung als solche beinhaltet je nach Therapieplanung auch Folgetermine. Ein Patient wird wohl kaum negativ reagieren, wenn er an seine nächsten Termine freundlich von seiner Praxis erinnert wird.  

 

Recall-Briefe ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Patienten dürfen nur auf dem Postweg versandt werden. Erinnerungen via eMail, SMS, Telefax oder Telefonanruf bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung des Patienten. Ansonsten könnten Ihre Recall-Briefe als unzumutbare Belästigung im Sinne des allgemeinen Wettbewerbsrechts angesehen werden.  

Erfüllung der Fürsorgepflicht und höhere Patientenbindung