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02.01.2009 | Praxisorganisation

Praxisgebühr: Ist der Aufwand reduzierbar?

Die Praxisgebühr wurde 2004 eingeführt. Mittlerweile haben sich alle daran gewöhnt. Aber wie sieht es mit dem Arbeitsaufwand aus, den die Praxisgebühr verursacht? In vielen Praxen wurden zur Einführung schnelle Lösungen gesucht, die man später nochmal überdenken wollte. Das ist jedoch in den seltensten Fällen getan worden, wenn die provisorische Lösung erst einmal etabliert war.  

 

Beispiel

In der Praxis Dr. P. wird der passende Quittungstext auf einem DIN-A6-Zettel vorgedruckt. Die Vordrucke liegen an der Rezeption und die Mitarbeiterin, die die Praxisgebühr entgegennimmt, trägt den Namen und das Datum ein. In der Karteikarte des Patienten wird vermerkt, dass er die Gebühr bezahlt hat. Die Kontrolle der Praxisgebühren am Ende des Quartals ist sehr aufwendig, da alle Karteikarten durchgeschaut werden müssen.  

Solche und andere wenig sinnvolle Lösungen kann man immer noch in einigen Praxen antreffen. Wir möchten Sie in diesem Beitrag an die wichtigsten Fakten erinnern und praktische Lösungen aufzeigen, wie Ihnen die Praxisgebühr möglichst wenig Arbeit macht.  

Wann fällt die Praxisgebühr an, wann nicht?

Grundsätzlich sind Patienten, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei jeder ersten (Kassen-)Behandlung im Quartal zur Zahlung der Gebühr in Höhe von 10 Euro verpflichtet. Die Praxisgebühr muss nicht zahlen, wer jünger als 18 Jahre ist, eine Überweisung eines anderen Zahnarztes aus demselben Quartal vorlegt, nur zur Vorsorgeuntersuchung kommt (Röntgenaufnahmen, Erhebung des PSI und Zahnsteinentfernung lösen keine Praxisgebühr aus, wenn sie zusammen mit der 01 abgerechnet werden), mit seiner Krankenkasse Kostenerstattung vereinbart hat (hier zieht die Kasse die Gebühr bei der Erstattung ab), als Privatpatient behandelt wird (zum Beispiel bei professioneller Zahnreinigung, Bleaching) bzw. eine Zuzahlungsbefreiung seiner Krankenkasse vorlegt.  

Darf man die Behandlung bei Nichtzahlung ablehnen?

Bei akuter Behandlungsbedürftigkeit - zum Beispiel starke Schmerzen - darf der Zahnarzt die Behandlung nicht ablehnen. Die Gebühr muss der Patient dann nachträglich zahlen. In allen anderen Fällen ist der Zahnarzt nicht zur Behandlung verpflichtet. Eine Überweisung befreit nur dann von der Praxisgebühr, wenn sie aus demselben Quartal stammt. Wird eine Überweisung nachträglich ausgestellt, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr.  

Wer darf zu wem überweisen?

Ein Zahnarzt darf an einen anderen Zahnarzt zur Durchführung bestimmter zahnärztlicher Leistungen und in Ausnahmefällen zur Weiterbehandlung überweisen. Typische Überweisungen sind die zu einem Oralchirurgen, einem Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen oder einem Kieferorthopäden. Nicht zulässig sind Überweisungen vom Zahnarzt zum Arzt und vom Arzt zum Zahnarzt. Dies ist sicherlich der Punkt, den die wenigsten Patienten nachvollziehen können und der schon mal zur Verärgerung gegenüber dem System führt.  

Darf etwas für den Verwaltungsaufwand berechnet werden?