03.06.2008 | Praxissicherheit
Was ist bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu beachten?
In diesem Beitrag befassen wir uns innerhalb des Arbeitsschutzes mit einem Thema, das in vielerlei Hinsicht bei den Praxen immer noch Unsicherheit über den Handlungsbedarf und die Durchführung hervorruft: die Gefährdungsbeurteilung oder auch -analyse. Obwohl die Verantwortung und Durchführung dem Praxisinhaber obliegt, besteht für das Team bei der Durchführung eine Mitwirkungspflicht.
Jeder im Team kann aus seinem Bereich das notwendige Wissen einbringen
Alle Teammitglieder sollten dies jedoch nicht nur als lästige Pflichtübung ansehen, sondern gemeinsam das vom Gesetzgeber Geforderte umsetzen; dient es doch zur Sicherheit aller in der Praxis tätigen Personen und der Patienten. Zudem ist die Arbeit in der Praxis so vielfältig, dass jeder im Team speziell aus seinem Bereich das notwendige Wissen mit einbringen kann, um die vom Gesetzgeber geforderten Auflagen professionell umzusetzen.
Laut Arbeitsschutzgesetz sind „die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“ ... „Die Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen.“
Welche Gefährdungen können nun insbesondere in einer Zahnarztpraxis auftreten?
Zu unterscheiden ist zwischen Gefährdungen durch Umgang mit
- elektrischem Strom bei Spannung führenden Geräten (besonders bei Nässe),
- Gefahrstoffen (zum Beispiel Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Quecksilber usw.),
- biologischen Arbeitsstoffen (bei der Patientenbehandlung),
- Röntgen- und Laserstrahlen.
Weitere mögliche Gefährdungen sind eine Belastung des Sehvermögens
- durch die Anwendung von Geräten zur Lichthärtung von Materialien oder
- durch Bildschirmarbeit.
Besonderes Augenmerk ist also zu richten auf
- die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsplätze,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und An-lagen sowie dem Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeits-abläufen und Arbeitszeit sowie das Zusammenwirken,
- eine unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
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