08.07.2011 | Praxiswissen aktuell
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Frage 1: a und d. Die Bedeutungen im Einzelnen:
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Frage 2: a, b, c, d, e und g. Das Zahnheilkundegesetz (ZHG) sieht in § 1 Abs. 5 und 6 vor, dass bestimmte Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung - wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin - delegiert werden können. Im Fall eines fehlenden Röntgenscheins ist die entsprechende Qualifikation zum Beispiel nicht vorhanden. |
Frage 3: b. Die Messebene am Schädel, die durch den oberen Rand der Augenhöhle zum oberen Rand des Gehörgangs führt, dient neben der Eckzahnlinie als wesentliche Einstellungsebene zur korrekten Anfertigung einer OPG-Aufnahme. |
Frage 4: b, c, d und e. Gemäß § 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Ausbildende die Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Die Länge des Berufsschultags hat nur bei minderjährigen Auszubildenden Auswirkungen auf die Arbeitszeit. Sind mehr als fünf Stunden Unterricht à 45 Minuten erteilt worden, ist die minderjährige Auszubildende von der Tätigkeit in der Praxis freizustellen. Eine Befreiung an einem zweiten Berufsschultag entfällt. Beginnt der Unterricht um oder nach 9.00 Uhr, ist eine Tätigkeit in der Praxis vorher möglich. Diese Regelung gilt für alle schulpflichtigen Auszubildenden. |
Frage 5: b und c. Das Ausbildungsverhältnis beginnt zwingend (§ 20 BBiG ) mit einer Probezeit, die mindestens einen, höchstens vier Monate betragen darf. Eine Verlängerung der Probezeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht hat aber entschieden, dass eine Verlängerung zulässig ist, wenn die Ausbildung für mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen wurde. Während der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. |
Frage 6: a, b und d. Nach Beendigung der Probezeit ist eine Kündigung nur schriftlich unter Angabe des wichtigen Grundes möglich:
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Frage 7: d. Bei der Dreisatzrechnung wird aus drei gegebenen Werten ein vierter Wert X ermittelt: 100 % = 4.000 ml, 5 % = X ml - > Rechnung: X = 5 x 4000 / 100 = 200 |
Frage 8: c. |
Frage 9: a, b, e und f. |
Frage 10: b, c und f. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal von Viren und Bakterien ist ihre Größe. Während Bakterien bis zu 0,002 mm groß werden können, sind Viren ungefähr hundert Mal kleiner. Bakterien kann man deshalb noch mit einem Lichtmikroskop erkennen - Viren kommt man nur mit dem Elektronenmikroskop auf die Spur. Viren können im Gegensatz zu Bakterien nicht selbstständig existieren. Sie bestehen nur aus einer Hülle und Erbgut. Weil sie keinen eigenen Stoffwechsel haben, brauchen sie auch keine Nahrung - nicht einmal Wasser. Zur Vermehrung benötigt das Virus eine Wirtszelle, denn es kann weder sein Erbgut selbst kopieren, noch seine Hülle selbst herstellen. |
Frage 11: a, d, e und f. |
Frage 12: a bis h. Alle Indizes können angewandt werden. Sie werden unterschieden nach: Karies-, Plaque-, Gingiva-Blutungs- sowie Parodontal- und Zahnstein-Indizes. |