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05.07.2010 | Qualitätsmanagement, Teil 7

Führen und Dokumentieren eines Beratungs- oder Aufklärungsgesprächs

Die Aufklärungspflicht des Zahnarztes umfasst zwei Bereiche: In der Selbstbestimmungsaufklärung informiert der Zahnarzt den Patienten über Diagnosen, Verlauf und Risiko der Behandlung bzw. Nichtbehandlung und zeigt eventuelle Behandlungsalternativen auf. Im Rahmen der Sicherungsaufklärung erhält der Patient Anweisungen und Ratschläge zum Verhalten vor und nach der Behandlung sowie zur Funktions- und Behandlungspflege seines Gebisses oder Zahnersatzes. Was es dabei zu beachten gilt und wie Sie die Aufklärung am besten dokumentieren, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

Der Zeitpunkt der Aufklärung

Klären Sie Ihren Patienten möglichst frühzeitig auf, damit er sich in Ruhe entscheiden kann. Nehmen Sie keine Aufklärung unter Betäubung vor. Bei kleineren ambulanten Eingriffen kann eine Aufklärung am Tag des Eingriffs ausreichend sein. Unmittelbar vor der Behandlung kann zum Beispiel über alternative Füllungsmaterialien aufgeklärt werden. Eine Aufklärung über eine bevorstehende Osteotomie hingegen muss immer getrennt vom eigentlichen Operationstermin stattfinden - es sei denn, es ist auf Grund von akuten Beschwerden medizinisch notwendig, die Behandlung sofort durchzuführen.  

 

Die Patientenaufklärung ist Chefsache. Trotzdem kann und darf die ausgebildete Mitarbeiterin den Zahnarzt bei der Aufklärung maßgeblich unterstützen und somit wertvolle Zeit einsparen. Der Patient muss verständlich aufgeklärt werden, benutzen Sie deshalb die „Sprache“ des Patienten. Bei minderjährigen Patienten müssen die Eltern ihr Einverständnis zur Behandlung abgeben - bei behinderten Patienten übernimmt diese Rolle auch der Betreuer. Ziehen Sie bei ausländischen Patienten einen Dolmetscher zu Hilfe.  

 

Wichtig: Mit einer schriftlichen Willenserklärung des Patienten handeln Sie rechtssicher. Aber denken Sie daran: Ein Schriftstück ersetzt niemals das Aufklärungsgespräch - so ein Urteil des OLG Naumburg vom 5. April 2004 (Az: 1 U 105/03, Abruf-Nr. 042032).