03.03.2008 | Recht
Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Patientenaufklärung im Überblick
Die Patienten von heute sind streitbarer geworden und scheuen nicht mehr den Weg zu Anwalt und Gericht. Vor diesem Hintergrund stellt sich für viele Zahnärzte und deren Teams die Frage: Was fordert die Rechtsprechung in Sachen Aufklärung und Behandlung und wie muss dies dokumentiert werden?
Die Rechtsprechung hat inzwischen herausgearbeitet, worüber aufgeklärt werden muss: Befund und Diagnose; geplante Therapie; Behandlungs-Alternativen; Risiken; Kosten und Kostenerstattung; Folgen bei Unterlassen der Behandlung; Nachbehandlung. Dazu ein
Beispiel
Ein Arzt muss einen Patienten ungefragt über alternative Behandlungsmethoden aufklären, wenn sie sich in ihren Belastungen, Risiken und Erfolgschancen wesentlich unterscheiden (OLG Koblenz, Urteil vom 23. Februar 2007, Az: 5 U 180/06). Begründung: Es sei allein Sache des Patienten, zu entscheiden, was in seiner persönlichen Situation sinnvoll sei und worauf er sich einlassen wolle.
Im Urteilsfall hatte die Patientin nach einer prothetischen Versorgung ihres Oberkiefers erhebliche Schmerzen. Außerdem kam es zu Entzündungen. Offenbar handelte es sich um eine Folge der zahnärztlichen Behandlung. Allerdings war die Patientin über diese Folgen ebenso wenig aufgeklärt worden wie über alternative Behandlungsmethoden. |
In den meisten Fällen trägt der Zahnarzt die Beweislast dafür, dass die Aufklärung erfolgt ist und vollständig war. Der Zahnarzt muss die Aufklärung immer persönlich vornehmen, eine bloße Übergabe von Aufklärungsformularen genügt nicht. Die Aufklärung muss für den Patienten verständlich sein, Fachausdrücke sollten erklärt werden. Das Problem der Verständlichkeit stellt sich besonders bei Ausländern, die die deutsche Sprache nicht beherrschen. Es empfiehlt sich, den Patienten bestätigen zu lassen, dass er die Aufklärung verstanden hat und seine Fragen beantwortet wurden.
Dokumentieren, warum eine Maßnahme ergriffen wurde
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