01.04.2006 | „Röntgenschein“
Übergangsfrist läuft im nächsten Jahr ab!
Zum 1. Juli 2002 ist die Röntgenverordnung in novellierter Fassung in Kraft getreten. Sie enthält einige gravierende Änderungen, die auch Auswirkungen auf die Zahnarztpraxis und das Team haben. Neben der Forderung nach schriftlichen Arbeitsanweisungen, Dokumentation der Einweisung und der Angaben zur „rechtfertigenden Indikation“ ist vor allem die nunmehr zeitliche Begrenzung der zum Betrieb und zur Anwendung notwendigen Fachkunde hervorzuheben. Während bislang der Zahnarzt im Rahmen seines Examens und die Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) zusammen mit der Abschlussprüfung einen zeitlich unbegrenzten „Röntgenschein“ erhielten, muss dieser nun alle fünf Jahre erneuert werden.
Eine Übergangsfrist wurde für alle eingeräumt , die vor dem 1. Juli 2002 ihr Staatsexamen bzw. ihre Abschlussprüfung abgelegt haben. Für sie gilt eine Fünf-Jahres-Frist zur Erneuerung der Fachkunde. Spätestens am 1. Juli 2007 ist die Übergangsfrist also abgelaufen. Bis zu diesem Termin muss der Nachweis erbracht sein, dass die Fachkunde in einem anerkannten Kurs (mit Prüfung) erneuert wurde.
Was geschieht, wenn Sie diesen Termin versäumen?
Der Zahnarzt ist Betreiber der Röntgenanlage. Voraussetzung für den Betrieb der Röntgenanlage ist der so genannte Fachkundenachweis. Liegt dieser am 1. Juli 2007 nicht vor, so kann die Röntgenanlage nicht weiter betrieben werden. ZFA, die den Termin versäumen, dürfen vom 1. Juli 2007 an nicht mehr mit der Anfertigung von Röntgenaufnahmen beauftragt werden.
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