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Behandlung von Asylbewerbern: Was gilt?
| Geschätzte 800.000 Asylbewerber strömen in diesem Jahr in unser Land - gerechnet hatte man noch vor einigen Monaten mit rund der Hälfte. Und ob es bei dieser Zahl bleibt, ist noch ungewiss. Viele dieser Flüchtlinge werden auch eine Zahnarztpraxis aufsuchen. Was ist dann zu tun? Müssen sie in jedem Fall behandelt werden und wie werden die erbrachten Leistungen abgerechnet? |
Grundsätzliches
Für Asylbewerber gemäß §1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gilt grundsätzlich: Gemäß § 4 Abs. 1 AsylbLG sind von den Ärzten und Zahnärzten die erforderlichen Maßnahmen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz kann nur erfolgen, soweit dies im Einzelfall aus zahnmedizinischen Gründen unaufschiebbar ist („Schmerzpatienten“ etc.).
Unterschiedliche Regelungen
Im Bereich der einzelnen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) gibt es jedoch ganz unterschiedliche Regelungen und Ansprechpartner. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel wurde die folgende Lösung vereinbart:
Ende August hat das Gesundheitsministerium eine Rahmenvereinbarung mit zunächst acht Krankenkassen zur Herausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte (G-Karte NRW) an die den Kommunen zugewiesenen Asylbewerber getroffen. Die Kommunen können dieser Vereinbarung beitreten und verpflichten sich damit, den Krankenkassen die Behandlungs- und Verwaltungskosten zu erstatten. Die Gesundheitskarte wird jedoch frühestens zum 1. Januar 2016 angewandt, weil die Frist zum Beitritt der Gemeinden zur Rahmenvereinbarung zwei Monate zum nächsten Quartalsbeginn beträgt. Der Leistungsanspruch des Patienten ist entsprechend dem Asylbewerberleistungsgesetz (siehe oben) begrenzt.
Für alle Asylbewerber, die im Laufe des Asylverfahrens auf Städte und Gemeinden verteilt und von den Kommunen in Wohnungen untergebracht worden sind und (noch) keine G-Karte erhalten haben, erfolgt die Ausgabe eines Krankenbehandlungsscheins durch das zuständige Sozialamt. Zuständiger Kostenträger ist in diesen Fällen das jeweilige Sozialamt. Sie rechnen also über die KZV-WL ab.
Informationen der KZVen
Auf den meisten Websites der KZVen gibt es nähere Informationen, was bei der Behandlung zu beachten ist. Hier sind einige Beispiele:
KZV Westfalen-Lippe:
https://www.zahnaerzte-wl.de/praxisteam/behandlung-von-fluechtlingen-und-asylbewerbern.html
KZV Berlin:
http://www.kzv-berlin.de/praxis/abrechnung/auslandsabkommenasyl/asyl.html
KZV Bayern:
https://www.kzvb.de/zahnarztpraxis/asyl/
KZV Sachsen-Anhalt:
https://www.kzv-lsa.de/index.php/auslaendische-patienten.html
KZV Sachsen:
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