· Fachbeitrag · Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz
Vorsorge ist besser als Nachsorge
von Dr. med. Marianne Schoppmeyer, Ärztin und Medizinjournalistin, Nordhorn
| Regelmäßig steht für Sie als ZFA die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung an. Ziel dieser Untersuchung ist es nicht, Ihre gesundheitliche Tauglichkeit für den Beruf der ZFA auf den Prüfstand zu stellen, sondern arbeitsbedingte Erkrankungen zu erkennen und zu verhüten, indem beispielsweise ungünstige Arbeitsbedingungen verändert werden. |
Wahl des untersuchenden Arztes
Das Offenlegen des eigenen Gesundheitszustands ist eine sensible Angelegenheit. Daher ist es wichtig, dass Sie dem Arzt, der die Untersuchung durchführt, voll vertrauen können. Allerdings ist die freie Arztwahl bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge bedingt eingeschränkt, da Ihr Arbeitgeber einen Arbeits- oder Betriebsmediziner seiner Wahl beauftragt. Sie können zwar auch einen anderen Arzt wählen, müssen die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten dann aber unter Umständen selbst tragen.
Gesetzliche Grundlagen
Arbeitsschutz und betriebsärztliche Untersuchungen sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt, deren überarbeitete Fassung seit dem 31. Oktober 2013 gilt. Danach wird unterschieden zwischen Pflicht- (§ 4), Angebots- (§ 5) und Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV).
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