06.09.2017 · Fachbeitrag · Ausbildungsverträge
Schriftliches oder elektronisches Berichtsheft? Das ist ab Oktober verbindlich zu vereinbaren
| Zum 01.10.2017 ergibt sich eine grundsätzliche Änderung für alle bundesweiten Ausbildungsverträge: Ab dann müssen diese Verträge eine Vereinbarung über die Form (schriftlich oder elektronisch) des Ausbildungsnachweises enthalten (§ 11 Nr. 10 Berufsbildungsgesetz – BBiG). Für bestehende Ausbildungsverträge sowie Ausbildungsverträge, die bis zum 30.09.2017 abgeschlossen werden, gilt Bestandsschutz: Sie sind von dieser Änderung ausgenommen. |
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