· Datenschutz
Auskünfte an Angehörige über Entbindung von der Schweigepflicht absichern
| Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 sind Mitarbeiter in vielen Zahnarztpraxen verunsichert, wenn Angehörige von Patienten um Auskunft bitten. Grundsätzlich fallen nämlich alle Auskünfte, die zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten besprochen werden, unter die ärztliche Schweigepflicht. Um sich hier nicht angreifbar zu machen, sollte sich die Praxis eine Schweigepflichtentbindung unterschreiben lassen. Doch daran sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft. |
Was muss eine Schweigepflichtentbindung enthalten?
Als Zahnarzt von der Schweigepflicht entbunden zu werden, ergibt sich einerseits aus gesetzlichen Vorgaben (Berufsordnung, Strafgesetzbuch), aber auch, wenn eine Einwilligung des Patienten vorliegt. Die Einwilligung des Patienten ist nur wirksam, wenn sie auf seiner freien Willensbildung und Entscheidung beruht. Das heißt: Der Patient muss genau wissen, zu welchem Zweck er den Zahnarzt berechtigt, patientenbezogene Informationen weiterzugeben und welche personenbezogenen Daten weitergegeben werden. Auch muss aus der Einverständniserklärung hervorgehen, dass er diese jederzeit widerrufen kann. Zudem muss er mit der Vorlage zur Unterschrift der Einwilligung auch die in der Zahnarztpraxis eingesetzten Patienteninformationen zum Datenschutz erhalten.
Vorschlag für Einverständniserklärung
Eine den formalen Kriterien entsprechende Einverständniserklärung könnte z. B. wie folgt verfasst sein.
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