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· Festzuschüsse

Die ab 01.10.2020 geänderte Bonusregelung bei der Beratung mitberücksichtigen

Bild: ©Bacho Foto - stock.adobe.com

von Ute Thelen, Fachwirtin für Zahnärztliches Praxismanagement und Betriebswirtin im Gesundheitswesen, Sassenberg

| Nach dem Corona-Stillstand haben inzwischen die meisten Zahnarztpraxen ihren Betrieb wieder aufgenommen. Auch Zahnersatzversorgungen sind wieder möglich. So mancher GKV-Patient könnte aber zögern, da ab dem 01.10.2020 eine neue Bonusregelung mit erhöhten Boni in Kraft tritt. Dadurch sinken seine Eigenanteile. Nachfolgend erfahren Sie, wie sich die neuen Boni auf ausgewählte Festzuschüsse auswirken. Außerdem erhalten Sie Tipps, wie Sie gegenüber Patienten argumentieren können, ob sie ihre Versorgung vor oder nach dem 01.10.2020 durchführen lassen sollen. |

Die neuen erhöhten Boni

Bislang decken die Festzuschüsse 50 Prozent der Kosten für eine Regelversorgung ab. Ab dem 01.10.2020 werden die Festzuschüsse (FZ) auf 60 Prozent der Kosten für eine Regelversorgung erhöht. Als Konsequenz steigen auch die Boni für eine regelmäßige Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen nach fünf bzw. zehn Jahren auf 70 bzw. 75 Prozent.

 

  • Die Patientenboni vor und nach dem 01.10.2020
seit 01.04.2004
ab 01.10.2020

Festzuschuss

50 %

60 %

Festzuschuss + Fünf-Jahres-Bonus

60 %

70 %

FZ + Zehn-Jahres-Bonus

65 %

75 %