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· Fachbeitrag · Honorarausfälle vermeiden

Wenn der Patient nicht erscheint: Das Recht auf Erstattung des Honorarausfalls im Praxisalltag

von Sebastian Knop, Zahnarzt und Hypnotherapeut (DGH), Dortmund

| In vielen Fachzeitschriften liest man immer wieder, dass der Zahnarzt das Recht hat, Patienten seinen Verdienstausfall in Rechnung zu stellen, wenn sie einen Termin versäumen. In diesem Beitrag wird aufgezeigt, wie man dieses theoretische Recht in die Praxis umsetzen kann. |

Juristische Grundlage

In dem Moment, in dem sich ein Patient einen Termin in der Praxis geben lässt, geht er mit seinem Zahnarzt einen Behandlungsvertrag ein. Bleibt der Patient diesem Termin fern, kann der Zahnarzt von ihm die Vergütung des Ausfalls gemäß § 615 BGB verlangen.

 

  • § 615 BGB „Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko“

„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.“