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· Nachwuchsförderung

Schülerpraktikum und Schnupperarbeiten ‒ mit Einsatz von etwas Zeit Eigenwerbung betreiben

Bild: ©mohamed hassan - pixabay.com

von Marion Werner-Pfadenhauer, Castrop-Rauxel

| Trotz Corona häufen sich jetzt wie in jedem Jahr im Frühsommer die Anfragen der Schüler nach einem Praktikumsplatz. Gerade wir in der Zahnarztpraxis freuen uns bei dem derzeitigen Fachkräftemangel, junge Menschen für unseren Beruf begeistern zu können. Doch wie sieht es aus ‒ wer trägt die Verantwortung für den Praktikanten? Was darf der Schüler in unserer Praxis an Aufgaben übernehmen? Sind Schutzvorkehrungen für ihn zu treffen? All diese Fragen werden im folgenden Beitrag geklärt. |

Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)

Neben der Arbeitszeit schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz vor, dass Kinder und Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren keine Arbeiten verrichten dürfen, in denen sie in Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen kommen. Ebenso darf es keinen Kontakt geben mit kontaminierten Gegenständen, die aufgrund Ihrer Beschaffenheit Verletzungen hervorrufen können.

 

Die Einsatzmöglichkeiten des Schülers

Das heißt im Klartext: Im Behandlungszimmer ist außer Zusehen keine andere Aktivität erlaubt. Selbst das gut gemeinte Abdecken des Trays oder das Heraustragen des Praxismülls ist laut Gesetz nicht gestattet. Der Bereich der Aufbereitung von Medizinprodukten ‒ also die Räumlichkeiten für die Reinigung, Desinfektion und die Sterilisation ‒ ist für den Praktikanten tabu. Es bleibt als also nur der Verwaltungsbereich der Praxis.