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· Fachbeitrag · Praxishygiene

Aktuelle RKI-Richtlinien erfordern zusätzliche Dokumente

von Anna Schmiedel, Dortmund, www.coaching-schmiedel.de

| Der Gesetzgeber fordert eine Aufbereitung aller Medizinprodukte nach dem „Stand der medizinischen Wissenschaft“. Aber was ist das ganz genau und wie kann seine Einhaltung belegt werden? Der Gesetzgeber gibt hier eine Hilfestellung und verweist auf die Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI). Diese wurden gerade aktualisiert. Für Sie in der Praxis bedeutet das, dass Sie Ihr Hygienemanagement auf den neuesten Stand bringen müssen. Erfahren Sie in diesem Beitrag und in den folgenden Ausgaben von PPZ alles zu den Änderungen und den neuen Anforderungen. |

Wann gilt eine Aufbereitung als ordnungsgemäß?

Dem Gesetzgeber ist es nicht wichtig, welche Aufbereitung Sie in der Praxis als praktikabel ansehen oder wie Sie es schon immer gemacht haben. Die Zahnarztpraxen müssen sich an die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) halten. Beide sind beim RKI angesiedelt. Nur dann, wenn diese Vorschriften umgesetzt werden, gilt eine Aufbereitung laut Gesetzgeber als ordnungsgemäß. Die bisherigen KRINKO-BfArM-Empfehlungen zu den „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ stammen aus dem Jahr 2001. Diese wurden nun aktualisiert und sind im Bundesgesundheitsblatt sowie auf den Internetseiten des RKI veröffentlicht worden.

Was bleibt bestehen? Was ist neu?

Wie bisher ist ein geeignetes validiertes Verfahren zur Aufbereitung von Medizinprodukten gefordert. Aufbereitungsprozesse für Medizinprodukte müssen immer dafür sorgen, dass die Instrumente sauber, desinfiziert oder steril sind. Wir müssen uns also auf das Prozess-Ergebnis verlassen können. Deshalb sind Prozesse anzuwenden, deren Wirksamkeit im Rahmen einer Validierung grundsätzlich nachgewiesen ist. Als vollständig validierbar gelten maschinelle Aufbereitungsverfahren, denen nach wie vor der Vorzug zu gewähren ist.