· Fachbeitrag · Praxishygiene
Aus der Praxis für die Praxis: So werden Sie den Anforderungen an die Hygiene gerecht - Teil 2
von Iris Wälter-Bergob, IWB CONSULTING, Meschede, www.iwb-consulting.info
| Die Hygiene in der Zahnarztpraxis ist ein komplexes System. Immer wieder ändern sich die Vorschriften und gesetzlichen Anforderungen, sodass Sie stets aufmerksam bleiben müssen, um ein aktuelles Hygienemanagement zu gewährleisten. PPZ unterstützt Sie dabei, indem wir in dieser Rubrik regelmäßig Ihre Fragen zur Praxishygiene beantworten. Heute geben wir Antworten auf die Fragen, ob Abformungen und zahntechnische Arbeiten desinfiziert werden müssen und wer Medizinprodukte aufbereiten darf. |
Aufbereitung von Medizinprodukten
Frage: „Wer darf Medizinprodukte aufbereiten?“
Antwort: Alle Mitarbeiter einer Zahnarztpraxis. Die während der Ausbildung zum/zur Zahnarzthelfer/in und Zahnmedizinischen Fachangestellten vermittelten theoretischen und praktischen Lehrinhalte zur Instrumentenaufbereitung bilden die einschlägigen personenbezogenen Anforderungen des Medizinprodukterechts für die Aufbereitung von Medizinprodukten ab. Ohne Nachweis einer solchen Ausbildung ist eine spezifische Fortbildung in Anlehnung an den Lehrgang Fachkunde I gemäß der Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung (DGSV) erforderlich. Der Praxisinhaber hat die Zuständigkeiten für alle Schritte der Aufbereitung zu regeln, die Aufbereitungsverfahren und -bedingungen festzulegen sowie schriftlich zu dokumentieren.
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