· Fachbeitrag · Arbeitsschutz
Neues Masernschutzgesetz: Nachweis des Impfschutzes wird für Praxismitarbeiter verpflichtend
| Mitte November 2019 hat das neue „Masernschutzgesetz“ den Bundestag passiert. In Kraft treten wird es am 01.03.2020. Insbesondere eine Änderung ist auch für Personal in Zahnarztpraxen relevant: Die meisten müssen bis zum 31.07.2021 eine vollständige Masernimpfung nachweisen können. Fehlt der Nachweis, können gegen die Praxis Bußgelder verhängt werden. |
Die Neuregelung gilt laut dem Gesetzestext für alle Mitarbeiter in „Sammel- und Gesundheitseinrichtungen“ ‒ wozu auch Zahnarztpraxen zählen. Bei der Regelung werden folgende Fallunterscheidungen getroffen:
- Medizinisches Personal, das ab dem 01.03.2020 eingestellt wird, muss einen Impfschutz gemäß der STIKO-Empfehlungen bzw. Immunität gegen Masern nachweisen.
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