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· Nachricht · Krankenversichertenkarte

Vereinbarung zur eGK um Regelung zum schriftlichen Anspruchsnachweis ergänzt

| Die Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte ist am 27. März 2015 um eine Bestimmung für die Fälle ergänzt worden, in denen die Krankenkasse dem Versicherten anstelle der eGK einen schriftlichen Anspruchsnachweis (früher: Versicherungsnachweis) ausstellt. |

 

Die Ergänzung findet sich in § 4 Abs. 2 der Vereinbarung. Damit wird nun ausdrücklich klargestellt, dass ersatzweise ausgegebene schriftliche Anspruchsnachweise in der Zahnarztpraxis als Versicherungsnachweis zu akzeptieren sind. Ein solcher Anspruchsnachweis wird zum Beispiel übergangsweise ausgegeben, wenn der Versicherte bei Neueintritt in die gesetzliche Krankenversicherung oder bei einem Krankenkassenwechsel noch nicht im Besitz einer (neuen) elektronischen Gesundheitskarte ist.

 

Der Anspruchsnachweis wird befristet erteilt, die Gültigkeitsdauer wird in Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall bestimmt. Da der Anspruchsnachweis die eGK für diesen begrenzten Zeitraum ersetzt, hat er dieselben Angaben zu enthalten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte aufzuführen sind.

Quelle: ID 43358818