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09.10.2013 · IWW-Abrufnummer 133080

Landgericht Düsseldorf: Beschluss vom 23.07.2013 – 38 O 113/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Düsseldorf

38 O 113/13 U

Tenor:

Der Beschluss vom 23. Juli 2013 bleibt aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist eine überregional tätige Dentalhandelsgesellschaft, die Zahnersatz für Patienten deutscher Zahnärzte in D fertigen lässt.

Die Antragsgegnerin vertreibt Waren und Dienstleistungen aller Art an Endverbraucher über angeschlossene Filialen und einen Online-Shop. Seit kurzem besteht eine geschäftliche Zusammenarbeit mit der Firma O mbH (im folgenden Firma O). Diese Firma handelt mit Zahnersatz, den sie in einem Labor auf den Philippinen herstellen lässt. Die Kooperation mit der Antragsgegnerin besteht darin, dass die Antragsgegnerin über ihr Vertriebsnetz eine sogenannte A vertreibt, mit der ein Erwerber vergünstige Zahnersatzleistungen der Firma O erhalten soll.

Die Antragstellerin beanstandet die Werbung der Antragsgegnerin als in weiten Teilen irreführend im Sinne von § 5 UWG. Ferner werde gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften verstoßen.

Nach teilweiser Erledigungserklärung im Übrigen hat die Kammer der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 23. Juli 2013 untersagt,

1 im Zusammenhang mit der Bewerbung des Produktangebotes „A“ zu behaupten, diese brächte seinem Inhaber erhebliche Preisvorteile beim Eigenanteil des Zahnersatzes und/oder böte „Zahnersatz zu attraktiven Preisen, die bis zu 50 Prozent unter dem regulären Angebot liegen“, wie unter

www.xxxx.com

und

www.xxxxx.com geschehen;

2 im Zusammenhang mit der Bewerbung des Produktangebotes „A“ zu behaupten, ihr Inhaber profitiere von der Qualität eines erfahrenen deutschen Dentallabors;

3 im Zusammenhang mit der Bewerbung des Produktangebotes „A“ zu behaupten, jeder Patient könne selbst entscheiden, welches Dentallabor seinen Zahnersatz fertigen soll und/oder jeder Patient könne seine Kosten auf diese Weise erheblich senken und oder „Inhaber der O A von U müssen ihren Zahnarzt nur darüber informieren, dass sie Zahnersatz von O wünschen“;

4 im Zusammenhang mit der Bewerbung des Produktangebotes „A“ zu behaupten, die O Labore in Deutschland übernähmen jegliche Nachbesserung, die vom Zahnarzt innerhalb von fünf Jahre nach Eingliederung des Zahnersatzes festgestellt wird, als Garantiefall zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung, ohne in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ankündigung auf einschränkende Bedingungen der Inanspruchnahme dieser Garantie hinzuweisen;

5 den Vertrieb des Produktangebotes „A“ über den elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen eines sog. Warenkorb- und Shopsystems zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, ohne den Verbraucher in diesem Zusammenhang über die Identität des Vertragspartners des Produktes „A“, nämlich die O mbH, I, aufzuklären;

6 im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Produktangebotes „A“ zu behaupten:

„Sollte Ihr Zahnarzt auf die Zusammenarbeit mit seinem Hauslabor bestehen, nennen wir Ihnen gerne einen Praxispartner. Bei über 1.000 O Praxispartnern bundesweit ist einer bestimmt auch in Ihrer Nähe.“;

7 im Zusammenhang mit dem Vertrieb der A für Zahnersatz mit der Angabe

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

zu werben, sofern dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

Hinsichtlich weiterer Anträge (Ziffern I. 3. und I. 7. der Antragsschrift) heißt es in dem Beschluss, es solle nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Termin hierzu werde nur auf Antrag bestimmt.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Sie trägt vor, die Kammer sei zu Unrecht von Irreführungen ausgegangen.

Zu 1.

In der beanstandeten Pressemitteilung werde auch im Ergebnis zutreffend ausreichend deutlich darauf hingewiesen, dass eine Ersparnis von bis zu 50 % im Vergleich zum O Standardpreis gemeint sei. Es handele sich auch bei der vorgelegten Preisliste nicht um sogenannte Mondpreise. Auch die Aussage „sparen sie beim Eigenanteil“ sei nicht irreführend.

Zu 2.

Die Fertigungsstätte in O1 stehe unter Leitung der Firma O. Diese erbringe auch in Deutschland für den Verbraucher wesentliche Leistungen. Sie übernehme die Kommunikation mit dem Zahnarzt.

Zu 3.

Die Patientenautonomie erlaube es dem Patienten, den Zahnarzt frei zu wählen. Zahnärzte seien an die Entscheidung des Patienten gebunden. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung rate den Patienten, einen Kostenvergleich anzustellen, um Geld bei den Material- und Laborkosten zu sparen.

Zu 4.

Es werde eine übliche Garantie ausgelobt, die üblichen Beschränkungen unterliege. Eine Aufklärung über diese Beschränkungen müsse nicht erfolgen.

Zu 5.

Es lägen keinerlei Unklarheiten über den Vertragspartner O vor. Insbesondere sei im Impressum ausdrücklich die Firma aufgeführt.

Zu 6.

Der beanstandete Satz enthalte eine abgeschwächte Vermutung. Der Verbraucher gehe nicht von einer Garantie wohnortnaher Versorgung aus. Die Zahnarztpraxen seien übersichtlich im Zahnarztfinder aufgeführt.

Zu 7.

Das TÜV-Siegel sei aufgrund des Gesamteindruckes nicht in Bezug zu einem ganz bestimmten Produkt zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 00.00.0000 aufzuheben und den auf seinen Erlass gerichteten Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss vom 00.00.0000 aufrechtzuerhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Beschluss vom 00.00.0000 ist aufrechtzuerhalten.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der im Beschlusstenor unter I. 1. bis 7. beschriebenen Verhaltensweisen gemäß den §§ 3, 5 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG.

Es besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass zwischen ihnen im Hinblick auf das Angebot von Zahnersatzleistungen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.

Die Antragsgegnerin hat sich geschäftlich unlauter verhalten, indem sie irreführende, zur Täuschung geeignete Angaben gemacht hat.

Im Einzelnen gilt folgendes:

Zu 1.

Die im Internet veröffentlichten Pressemitteilungen enthalten irreführende Angaben zu besonderen Preisvorteilen, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Die Aussagen „mit der neuen O A profitieren U-Kunden von erheblichen Preisvorteilen beim Eigenanteil des Zahnersatzes… erhalten Sie … qualitativ hochwertigen Zahnersatz zu attraktiven Preisen, die bis zu 50 % unter dem regulären Angebot liegen, …“ vermitteln den Eindruck, der Kunde könne einen Preisvorteil gegenüber dem sonst für die gleiche Leistung zu erbringenden Entgelt erreichen, der bis zu 50 % betrage.

Dieser Eindruck ist insofern falsch, als die ausgelobte Ersparnis auch nach dem Verständnis der Antragsgegnerin sich nur auf den „Standardpreis“ der Firma O bezieht. Auf diese Einschränkung wird zunächst nicht hingewiesen. Nur beim vollständigen Lesen der an die eigentlichen Textpassagen nach der Vorstellung des Unternehmens O anschließenden Preisgegenüberstellungen besteht die theoretische Möglichkeit, den einschränkenden Zusatz überhaupt wahrzunehmen.

Unabhängig von der Frage der Definition des Begriffes „Standardpreis bei O“ ist diese Preisvorteilsbegrenzung schon angesichts des Textabstandes zu den am Anfang hervorgehobenen Einsparungsmöglichkeiten nicht ausreichend, um der Werbung insgesamt den irreführenden Charakter zu nehmen.

Ob die angegebenen Standardpreise als „Mondpreise“ anzusehen sind, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die konkret in Bezug genommenen Pressemitteilungen muss ferner nicht entschieden werden, ob die Aussagen auch im Hinblick auf die Ersparnis beim Eigenanteil und die Vollständigkeit des Zahnersatzes irreführend sind. Ein Unterlassungsanspruch besteht bereits aus den dargelegten Gründen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Zu 2.

Die Antragsgegnerin hat gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Bewerbung des Produktangebotes A zu behaupten, der Inhaber profitiere von der Qualität eines erfahrenen deutschen Dentallabors. Die Angabe ist zur Täuschung über die betriebliche Herkunft geeignet. Ein durchschnittlich interessierter und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher versteht diese Angabe dahingehend, dass die Qualität des beworbenen Zahnersatzes maßgeblich dadurch entsteht, dass die Leistungen von einem in Deutschland ansässigen und über Erfahrung verfügenden Dentallabor erbracht werden. Tatsächlich wird der Zahnersatz jedoch vollständig in O1 von dort ansässigen Personen gefertigt. Diese mögen von der Firma O überwacht und angeleitet werden. Die Anfertigung von Zahnersatz stellt jedoch eine vorwiegend handwerkliche Tätigkeit dar. Berechtigt oder nicht misst der Verbraucher einer aus Deutschland stammenden Handwerkerleistung einen höheren Stellenwert gegenüber einer solchen, die in B erbracht wird, zu. Nur aus diesem Grunde wird von der Antragsgegnerin der Begriff „Qualität eines erfahrenden deutschen Dentallabors“ überhaupt erwähnt. Die bloße Überprüfung der Leistung und allenfalls in Ausnahmefällen in Deutschland erfolgenden Korrekturen lässt sich nicht mit der allgemeinen und umfassenden Angabe, der Kunde profitiere von „deutscher Qualität“ in einem „erfahrenen Dentallabor“ in Übereinstimmung bringen. Zwar wird auf die Fertigungsstelle in O1 – an anderer Stelle - hingewiesen. Insofern handelt es sich aber jedenfalls um objektiv mehrdeutige Angaben, bei denen nicht klar ist, welche Leistungen jeweils von dem in Deutschland und in O1 ansässigen Labor erbracht werden. Unstreitig ist, dass der wesentliche Teil der Arbeit gerade nicht in Deutschland verrichtet wird. Die Kommunikation der Firma O mit dem Zahnarzt betrifft ohnehin nicht die Laborqualität in Deutschland.

Zu 3.

Zur Täuschung geeignete Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr.1 UWG stellen die Aussagen zur Entscheidungs- und Einsparmöglichkeit hinsichtlich der Inanspruchnahme der Leistungen der Firma O dar.

Die Täuschung besteht darin, dass dem Kunden die Besonderheiten vertraglicher und gesetzlicher Schuldverhältnisse, die maßgeblich für den Gesamterfolg sind, nicht offenbart werden, so dass er die Bedeutung möglicher Entscheidungen möglicherweise verkennt.

Kein Patient tritt unmittelbar mit einem Dentallabor in Kontakt. Er wendet sich vielmehr an einen Zahnarzt seines Vertrauens. Soweit Zahnersatzleistungen erforderlich sind, wird der Zahnarzt – ggfl. nach Erstellung eines Heil- und Kostenplans – ein Labor beauftragen und die bestimmungsgemäße „Weiterverarbeitung“ des Zahnersatzes vornehmen. Das Dentallabor fertigt den Zahnersatz im Auftrag und nach Weisung des Zahnarztes. Im Hinblick auf diese Zusammenarbeit, Rücksprachen, Korrekturen und sonstige Lieferumstände ist erfahrungsgemäß dem Zahnarzt nicht etwa gleichgültig, mit welchem Labor er geschäftlich verbunden ist. Es erscheint unrealistisch, dass ein Patient vor diesem Hintergrund seinem Zahnarzt gegenüber erklären kann, die Entscheidung, welches Labor beauftragt werde, treffe der Patient. Damit wäre eine weitere Behandlung durch diesen Zahnarzt praktisch ausgeschlossen. Dieser Umstand wird dem Kunden der A verschwiegen. Eine gänzlich freie Entscheidungsmöglichkeit, wie sie die Werbung vermittelt, wird dem Patienten tatsächlich nicht eröffnet. Es dürfte in der absoluten Mehrzahl aller denkbaren Fälle gerade nicht ausreichen, dem Zahnarzt nur darüber zu informieren, dass der Patient Zahnersatz von O wünsche.

Hinsichtlich der behaupteten erheblichen Kostensenkungsmöglichkeit gilt vergleichbares. Die Kostenberechnung prothetischer Leistungen beinhaltet eine Mehrheit verschiedener Faktoren. Ob eine „erhebliche Senkung“ der Kosten – relevant sind für den Patienten nur die Gesamtkosten – eintritt, hängt nicht nur von den Laborkosten sondern in erster Linie von den Vergütungen ab, die für die zahnärztlichen Leistungen zu erbringen sind. Es ist durchaus nicht unwahrscheinlich, dass insbesondere unter Beachtung des Festzuschusssystems der gesetzlichen Krankenkassen der Laborkostenanteil im Verhältnis unbedeutend ist, so dass eine wesentliche Kostensenkung jedenfalls nicht generell in der allgemein zugesicherten Form zu erwarten ist.

Zu 4.

Die Verwendung des Begriffes „Garantiefall zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung“ ist als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UWG anzusehen, weil keine nähere Bestimmung des Garantieumfangs in diesem Zusammenhang erfolgt. Die angesprochenen Verkehrskreise können davon ausgehen, dass die ausgelobte Garantie eine zeitliche und inhaltliche Erweiterung der Gewährleistung in Bezug auf die Funktion des Zahnersatzes beinhaltet. Mag der Verbraucher noch damit rechnen, dass hiervon Veränderung durch Fremdeinwirkungen Dritter (Schlägereien) ausgeschlossen sind, fehlt es jedoch an entsprechender Vorstellung bei Kieferatrophien oder sonstigen Kiefer- oder Körperabnormitäten. Solche Erkrankungen dürften dem behandelnden Zahnarzt bekannt sein. Ohne deutlichen Hinweis auf inhaltliche Einschränkungen geht der Verbraucher bei einer „Garantie“ davon aus, dass der Leistungserfolg in jedem Fall abgesichert ist. Soweit die Garantieleistung davon abhängt, dass regelmäßige Kontrolluntersuchungen vorgenommen werden, liegt eine ebenfalls bedeutsame Einschränkung der Garantie vor, auf die deutlich hinzuweisen ist. Eine Erwähnung lediglich in den nicht zwangsläufig aufzurufenden Garantiebedingungen reicht nicht aus um ausreichend den Umfang der allgemein beworbenen Garantie zu verdeutlichen.

Zu 5.

Im Rahmen des Online-Shops unter Verwendung des Warenkorbsystems ist beim Vertrieb der A die Identität des Vertragspartners anzugeben, § 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246, § 1 Abs. 1 EGBGB.

Vertragspartner soll die Firma O sein, obwohl sich der Bestellablauf auf den von der Antragsgegnerin betriebenen Shop bezieht. Die Firma O wird zwar an verschiedenen Stellen vorwiegend als Partner erwähnt. Der von der Antragstellerin dokumentierte Bestellablauf enthält jedoch an keiner Stelle die zur klaren Identifizierung erforderlichen Angaben, nämlich mindestens des genauen Firmennamens, der Anschrift und des Namens der Geschäftsführung (§ 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG). Allein der Umstand, dass im Wege des sogenannten Opt-In-Verfahrens die vorformulierte Erklärung „hiermit stimme ich den AGB des Vertragspartners O zu“ zu bestätigen ist, macht nicht rechtzeitig vor Vertragsschluss deutlich, mit wem der Vertrag geschlossen wird. Die Zustimmung zu den AGB kann und wird in den meisten Fällen auch ohne deren konkrete Kenntnisnahme, also auch der Impressumsangaben, erklärt werden.

Damit liegt ein Gesetzesverstoß wegen unzureichender Identitätsangaben vor. Die Vorschriften sind als Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen. Die Antragsgegnerin ist demnach zur Unterlassung verpflichtet.

Zu 6.

Eine Irreführung über die Verfügbarkeit der Leistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt insoweit vor, als die Antragsgegnerin auf Praxispartner in der Nähe des Kunden hinweist.

Die Formulierung „bestimmt in ihrer Nähe“ und der Hinweis auf 1.000 Praxispartner erweckt bei einem durchschnittlich aufmerksamen Leser den Eindruck, es sei ohne Weiteres möglich, einen Zahnarzt in Wohnortnähe des Kunden zu finden, der mit der Firma O zusammenarbeitet. „Ohne Weiteres“ beinhaltet die Vorstellung, es sei allenfalls ein geringer, nicht ins Gewicht fallende Aufwand erforderlich. Tatsächlich dürfte jedoch sowohl innerhalb wie auch in vielen Fällen außerhalb von Großstädten der Wechsel des Zahnarztes in aller Regel mit einem deutlichen Mehraufwand von Zeit und Fahrtkosten verbunden sein, wobei noch unberücksichtigt bleibt, dass zahnärztliche Dienstleistungen von einem ärztlichen Vertrauensverhältnis getragen sind, also die Person des Erbringers wesentlicher Teil der zahnärztlichen Versorgung üblicherweise nicht beliebig ausgetauscht werden kann.

Nach der eigenen Darstellung der Antragsgegnerin sind die mit der Firma O zusammenarbeitenden Zahnärzte nicht gleichbleibend und flächendeckend über das Bundesgebiet verteilt. Es muss daher nicht nur in Ausnahmefällen damit gerechnet werden, in eine andere Stadt oder Gemeinde fahren zu müssen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass mehrere Besuche erforderlich sind. Die Verwendung des Begriffes „bestimmt“ beinhaltet inhaltlich nicht eine Einschränkung sondern den Ausdruck einer Überzeugung.

Zu 7.

Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin in ihrem Infoflyer mit TÜV-Siegeln und Testergebnissen wirbt, die für die beworbenen Waren und Dienstleistungen nicht verliehen worden sind. Es besteht kein Streit darüber, dass Zahnersatzleistungen etwa verschiedener Dentallabore nicht getestet worden sind. Schon durch die Überschrift ausgewiesen betrifft die fragliche Darstellung allerdings die Qualität der Leistung „Zahnersatz“. Thematisiert wird die Ersparnis einerseits, Funktionalität und Ästhetik des Zahnersatzes andererseits. Wenn sodann von Service und Preis/Leistung die Rede ist, muss sich der Eindruck aufdrängen, Belege für die Qualitätsangaben seien die aufgeführten Testergebnisse. Dass lediglich in allgemeiner Form das Unternehmen selbst ohne Bezug auf die Herstellung von Zahnersatz untersucht wurde, erschließt sich als eher fernliegend nicht.

Die Dringlichkeit zum Erlass einer einstweiligen Verfügung wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2 und 91 a ZPO. Soweit die Antragstellerin die Anträge zu I. 4. und I. 9. der Antragsschrift für erledigt erklärt hat, trifft die Antragsgegnerin die Kostenlast, weil sie sich insoweit außergerichtlich zur Unterlassung verpflichtet hat. Soweit die Antragstellerin die Anträge zu I. 3. und I. 7. der Antragsschrift nicht weiter verfolgt, handelt es sich inhaltlich um eine Rücknahme, die jedoch als verhältnismäßig geringfügiges Unterliegen anzusehen ist.

Einer Entscheidung für die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.

Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.