Arbeitsgericht Aachen
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Dienstanweisung.
3
Die Klägerin ist bei der Beklagten, die Trägerin eines Altenheimes ist, seit dem 01. August 2009 als Helferin im sozialen Dienst beschäftigt. Grundlage ist der Dienstvertrag vom 02. Juli 2009 nebst Nachträgen vom 25. September 2009 sowie 05. Juli 2010, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 4 – 6, 8 – 12 der Akte Bezug genommen wird.
4
Die Helferinnen und Helfer im sozialen Dienst stehen in direktem Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern des Altenheims und kümmern sich um deren Unterhaltung und Beschäftigung. Unter anderem wird einmal wöchentlich gemeinsam Kuchen für einen Wohnbereich gebacken, gelegentlich wird gegrillt, was etwa die Zubereitung von Salaten beinhaltet, oder Eis verteilt.
5
Am 19. Februar 2018 wurde eine Dienstanweisung vom 31. Januar 2018 am allgemein zugänglichen Infoboard ausgehängt, an dem auch die Dienstpläne ausgehängt werden. Mit dieser wurde „nach ausgiebiger Informationssammlung (…) die Dienstanweisung zum Thema „Fingernägel in der Pflege sowie in der Hauswirtschaft“ mit sofortiger Wirkung auch auf die Mitarbeiterinnen des Sozialen Dienstes und die Mitarbeiterinnen des Betreuungsdienstes ausgedehnt (…)“. Diese Dienstanweisung zum Thema Fingernägel sieht vor, dass aus hygienischen Gründen das Tragen langer Fingernägel, lackierter Fingernägel, künstlicher Fingernägel und von Gelnägeln während der Arbeitszeit untersagt ist. Die vorgenommene Ausweitung der Dienstanweisung war von der Mitarbeitervertretung angestoßen worden.
6
Die Klägerin trug jedenfalls seit dem Jahr 2017 Gelnägel. Mit Schreiben vom 21. März 2018 wurde sie ermahnt, weil sie diese nicht entfernt hatte. Nunmehr leistet sie der Dienstanweisung zwar Folge. Sie wendet sich jedoch mit ihrer Klage gegen die Wirksamkeit dieser Dienstanweisung.
7
Die Klägerin ist der Auffassung, die Weisung sei bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden, da die in Bezug genommene Dienstanweisung zum Thema Fingernägel nicht zeitgleich ausgehangen oder übermittelt worden sei. Sie behauptet, sie sei als einzige Mitarbeiterin nicht unmittelbar seitens der Beklagten informiert worden. Darüber hinaus ist die Klägerin der Meinung, die Anweisung sei auch materiell-rechtlich unwirksam, da sie nicht billigem Ermessen entspreche. Denn die Dienstanweisung wirke sich in erheblicher Weise auf ihr Privatleben aus, da sie auch während ihrer Freizeit Auswirkungen auf ihr persönliches Erscheinungsbild habe. Das temporäre An- und Ablegen der Gelnägel sei praktisch nicht durchführbar. Die Beklagte greife hierdurch erheblich in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Demgegenüber sei nicht ersichtlich, bei welchen konkreten Tätigkeiten die Gestaltung der Fingernägel die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner beeinträchtigen könne. Ihrer Meinung nach könne die von der Beklagten angeführte Hygiene etwa durch das Tragen von speziellen Handschuhen oder Fingerüberzügen gewahrt werden, die sie in der Freizeit weniger tangieren würden. Die von der Beklagten angeführten Empfehlungen des Bundesgesundheitsblattes sowie des Robert Koch Institutes bezögen sich nur auf medizinisches Personal und Pflegepersonal, zu dem sie gerade nicht gehöre. Die Klägerin beruft sich zudem darauf, nur äußerst sporadisch mit Tätigkeiten im Bereich der Nahrungszubereitung betraut zu sein, die im Übrigen überwiegend dem Küchenpersonal obliegen würden. Sie behauptet, in der Vergangenheit durchschnittlich einmal im Monat beispielsweise zum Kuchenbacken an Samstagen oder zur Vorbereitung des Abendessens eingeteilt gewesen zu sein. Im Übrigen würde sie den Kontakt mit Lebensmitteln vermeiden.
8
Die Klägerin beantragt,
9
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, die Dienstanweisung zum Thema „Fingernägel in der Pflege sowie in der Hauswirtschaft“ zu befolgen.
10
Die Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Sie ist der Auffassung, formale Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anweisung bestünden nicht. Auch inhaltlich habe sie ihr arbeitgeberseitiges Direktionsrecht wirksam ausgeübt und nach Vornahme einer Interessenabwägung billiges Ermessen gewahrt. Das Verbot, andere als kurz geschnittene und natürliche Fingernägel zu tragen, sei aus Gründen der Hygiene zwingend geboten, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Rahmen der Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner oder beim Zubereiten von Speisen tätig sei. Bei der Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner komme es immer wieder zu Kontakt mit Nahrungsmitteln. So sei es immer wieder erforderlich, beispielsweise einen Joghurtbecher oder eine Chipstüte zu öffnen, Obst zu schälen und anzureichen, Getränke zu öffnen und einzuschütten etc. Jede Ausnahme berge das Risiko einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Bewohnerinnen und Bewohner. Die Beklagte beruft sich insbesondere auf die Angaben im Bundesgesundheitsblatt sowie die Empfehlungen des Robert Koch Instituts, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 27, 28 der Akte Bezug genommen wird. Die dortigen Angaben bezögen sich auf Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen im Gesundheitswesen insgesamt, worunter auch das von ihr betriebene Altenheim falle. Hiernach sei auch das Tragen von Handschuhen keine geeignete Alternative. Die Beklagte verweist ergänzend auf Auszüge aus der Expertise „Aktion Saubere Hände“ aus dem Jahr 2013, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 77 – 94 der Akte Bezug genommen wird. Die Beklagte behauptet, nach Rücksprache sowohl mit der internen als auch der externen Hygienefachbeauftragten hätten beide die Erforderlichkeit der Ausdehnung der Dienstanweisung zum Thema Fingernägel bestätigt. Ebenso hätten Erkundigungen bei vergleichbaren Einrichtungen in der Nähe ergeben, dass dort ebenfalls sämtlichen Beschäftigten das Tragen von künstlichen Fingernägeln und Gelnägeln etc. untersagt sei. Letztendlich sehe sie zum Schutz der Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner durch die Gewährleistung der Einhaltung der ihr auferlegten Hygienevorschriften keine andere Möglichkeit, als die Geltung und Einhaltung der Dienstanweisung für und durch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
14
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15
Die zulässige Klage ist unbegründet.
16
I.
17
Die Klägerin ist verpflichtet, die Dienstanweisung zum Thema „Fingernägel in der Pflege sowie in der Hauswirtschaft“ zu befolgen und mithin aus hygienischen Gründen das Tragen langer Fingernägel, lackierter Fingernägel, künstlicher Fingernägel und von Gelnägeln zu unterlassen. Die zugrunde liegende Dienstanweisung der Beklagten vom 31. Januar 2018, mit der diese Dienstanweisung auch auf die Klägerin als Mitarbeiterin im Sozialen Dienst ausgeweitet wurde, ist rechtmäßig, §§
106 S. 2.,
2 GewO, §
315 Abs. 3 BGB.
18
Nach §
106 S. 2. GewO kann der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dieses arbeitgeberseitige Direktionsrecht hat die Beklagte bei der Dienstanweisung vom 31. Januar 2018 zulässig ausgeübt.
19
2.. Formelle Unwirksamkeitsgründe liegen nicht vor. Es gibt keine vertraglichenoder gesetzlichen Regelungen dazu, wie die Beklagte als Arbeitgeberin das ihr grundsätzlich zustehende Direktionsrecht auszuüben hätte. Notwendig ist lediglich, dass die Klägerin als betroffene Arbeitnehmerin von der Dienstanweisung Kenntnis erlangt. Unstreitig weiß die Klägerin, dass die Beklagte neue Verhaltensregeln in Bezug auf Fingernägel aufgestellt hat.
20
2. Die Anweisung, wie die Klägerin ihre Fingernägel zu gestalten und zu tragen hat, kann auch grundsätzlich Gegenstand des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts gemäß §
106 GewO sein.
21
Das Weisungsrecht betrifft zum einen die Konkretisierung der Hauptleistungspflicht. Ebenfalls vom Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst, weil zur „Leistung der versprochenen Dienste“ im Sinne des §
611 Abs. 2. BGB zählend, ist jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise von deren Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Als derartige Tätigkeit kann zum Beispiel das vorherige Anlegen einer arbeitgeberseitig vorgeschriebenen Dienstkleidung oder das Unterlassen des Tragens bestimmter privater Kleidungsstücke anzusehen sein (BAG, Urteil vom 02. November 2016 –
10 AZR 596/15 – Rn. 24, 25, juris). Auch die vorliegend streitige Anweisung, nur mit natürlichen und kurz geschnittenen Fingernägeln zu arbeiten, hängt mit der Erbringung der Arbeitsleistung zusammen und betrifft das Erscheinungsbild, das die Klägerin als Arbeitnehmerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu wahren hat.
22
Das Weisungsrecht ist auch nicht durch arbeitsvertragliche, betriebliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen beschränkt. Solche Regelungen bestehen hinsichtlich der Gestaltung der Fingernägel bei der Dienstausübung nicht.
23
3. Das ihr zustehende Weisungsrecht hat die Beklagte vorliegend rechtswirksam ausgeübt. Insbesondere hat sie die Grenzen billigen Ermessens gewahrt, §
106 S. 2. GewO, §
315 Abs. 3 BGB.
24
aa. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach §
106 GewO, §
315 Abs. 2. BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach §
106 GewO, §
315 Abs. 3 S. 2. BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017 –
10 AZR 330/16 – Rn. 45, juris).
25
Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG, Urteil vom 09. April 2014 –
10 AZR 637/13 – Rn. 26, juris).
26
bb. Danach entspricht die Dienstanweisung, die das Tragen langer Fingernägel, lackierter Fingernägel, künstlicher Fingernägel und von Gelnägeln im Dienst untersagt, billigem Ermessen. Die Beklagte hat hiermit den ihr zustehenden Spielraum bei einer Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien zur Gewährleistung ihrer überwiegenden Interessen gewahrt.
27
(2.). Zugunsten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die nunmehr geltende Dienstanweisung ihr grundrechtlich gewährleistetes und geschütztes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art.
2 Abs. 2. GG einschränkt. Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht, über die Gestaltung der äußeren Erscheinung auch im Dienst eigenverantwortlich zu bestimmen (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Januar 1991 –
2 BvR 550/90 – juris, dort anlässlich des Verbots des Tragens von Ohrschmuck). Die Grundrechte gelten auch innerhalb des Arbeitsverhältnisses und sind seitens der Beklagten als Arbeitgeberin grundsätzlich zu beachten. Das nunmehr ausgesprochene Verbot, künstliche, lackierte, gegelte und lange Fingernägel zu tragen, schränkt dieses Recht der Klägerin ein. Sie kann nicht mehr selbst entscheiden, wie sie ihre Fingernägel als Teil ihres äußeren Erscheinungsbildes gestalten möchte. Da das Auftragen der von der Klägerin zuvor getragenen Gelnägel mit einem besonderen Zeit- und auch Kostenaufwand verbunden ist, wirkt sich die nunmehrige Dienstanweisung der Beklagten zugleich auch auf das Privatleben der Klägerin aus. Sie hat nicht ohne weiteres die Möglichkeit, die Gelnägel lediglich für die Zeiten des Dienstes abzulegen und in der Freizeit ohne größeren Aufwand wieder zu tragen.
28
(2). Demgegenüber hat die Beklagte ein besonderes Interesse daran, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohnerinnen und Bewohner bestmöglich zu schützen. Auch dieses Recht auf körperliche Unversehrtheit ist in Art.
2 Abs. 2 S. 2. GG grundrechtlich besonders geschützt. Die von der Beklagten angeführten Hygienevorschriften und -standards sollen dieses Recht gewährleisten und verhindern, dass die Bewohnerinnen und Bewohner erkennbaren und vermeidbaren Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden. Der Beklagten obliegt gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern, die sie in Obhut genommen hat, eine besondere Fürsorgepflicht. Sie hat als Betreiberin des Altenheims dafür Sorge zu tragen, dass von ihrer Einrichtung, den dortigen Zuständen und insbesondere auch von den dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Gesundheitsgefahren für die Bewohnerinnen und Bewohner ausgehen.
29
(3). Bei der Abwägung dieser widerstreitenden Interessen durfte die Beklagte nach Auffassung der Kammer die Angaben und Empfehlungen im Gesundheitsblatt, wiederholt auch vom Robert Koch Institut, zugrunde legen. Diese Empfehlungen beruhen auf einem besonderen diesbezüglichen Fachwissen und sollen gerade die auch hier maßgebliche Fragen beantworten, ob von langen, künstlichen und gegelten Fingernägeln Gesundheitsgefahren ausgehen und wie diesen am effektivsten begegnet werden kann.
30
Im Bundesgesundheitsblatt (Bl. 28 der Akte) heißt es auszugsweise:
31
„Die Voraussetzungen für eine effektive Händedesinfektion sind nur z.T. untersucht und leiten sich überwiegend aus der hygienischen Risikobewertung ab.
32
Klinik, Praxis, Pflegeeinrichtungen und andere medizinische Arbeitsbereiche sind mit sichtbar sauberen Händen und Fingernägeln zu betreten. (…) Kurzgeschnittene, mit den Fingerkuppen abschließende Fingernägel gewährleisten die Reinigung der subungutalen Spatien und minimieren die Gefahr der Handschuhperforation an den Fingerkuppen. Nagellack ist abzulehnen, weil er die Sichtbeurteilung der Nägel behindert und mit steigender Tragedauer die Kolonisation auf den Nägel zunimmt. Obwohl der Einfluss bei frischem Nagellack nicht nachweisbar war, ist die Empfehlung, keinen Nagellack im Gesundheitswesen zu tragen, berechtigt, weil das Alter des Nagellacks und dessen Güte (Mikrorisse u.ä.) in praxi nicht beurteilbar sind. Die Bakteriendichte ist auf künstlichen Nägeln höher als auf natürlichen. Zugleich beeinträchtigen künstliche Nägel den Erfolg der Händehygiene und erhöhen die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe. Wiederholt konnten künstliche Nägel als Quelle für NI (nosokomiale Infektionen) bei immunsupprimierten Patienten und für Ausbrüche postoperativer Wundinfektionen identifiziert werden. (…)“
33
Auch die Empfehlungen des Robert Koch Instituts (Bl. 27 der Akte) zitieren diese Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention. Hier heißt es weiter:
34
„In Kapitel 11 der (KRINKO-) Empfehlung heißt es weiter: „Nagellack ist nicht zulässig (…). Das Tragen künstlicher und gegelter Fingernägel ist unzulässig (…).“
35
Die hier aufgeführten Aussagen und Empfehlungen sind eindeutig und unmissverständlich. Aus Hygienegesichtspunkten wird hier deutlich empfohlen, ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel zu tragen. Dies wird zum einen damit begründet, dass hierdurch eine bessere Sichtkontrolle für etwaige Verunreinigungen ermöglicht wird und die Gefahr von Beschädigungen von Einmalhandschuhen minimiert wird. Zum anderen wird auf eine erhöhte Bakteriendichte auf künstlichen Nägeln hingewiesen ebenso wie die Möglichkeit von Materialermüdung des Lacks im Laufe der Zeit.
36
(4). Vor dem Hintergrund dieser Empfehlungen hält sich auch die von der Beklagten nunmehr ausgesprochene Dienstanweisung, dass auch Helferinnen und Helfer im Sozialen Dienst grundsätzlich keine künstlichen Fingernägel, lackierten Fingernägel, langen Fingernägel und Gelnägel während des Dienstes tragen dürfen, innerhalb des ihr zustehenden Spielraums.
37
Zunächst gelten die Angaben und Erwägungen im Gesundheitsblatt sowie beim Robert Koch Institut unabhängig davon, ob das von der Beklagten betriebene Altenheim unter die genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens oder Pflegeeinrichtungen fällt. Ebenso unerheblich ist, ob die Klägerin zum pflegerischen oder medizinischen Personal in diesem Sinne zählt. Die angesprochenen Fragen gelten letztendlich bei jedem Kontakt zwischen Menschen.
38
Sie kommen nach Auffassung der Kammer bei dem von der Beklagten betriebenen Altenheim besonders zum Tragen. Im hier zu beurteilenden Fall müssen vor diesem Hintergrund die ebenfalls berechtigten Interessen der Klägerin an der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit und der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes hinter die berechtigten Interessen der Beklagten an einem bestmöglichen Gesundheitsschutz der ihr anvertrauten Bewohnerinnen und Bewohner zurücktreten. Auch wenn die Tätigkeit der Klägerin nicht schwerpunktmäßig in der Zubereitung von Speisen besteht, sie selten in Kontakt zu Lebensmitteln der Bewohnerinnen und Bewohner kommt und sie nicht für deren körperliche Pflege zuständig ist, so arbeitet sie doch eng mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zusammen, um diese zu unterhalten und zu beschäftigen. Hierbei kann die Beklagte die Möglichkeit, dass die Klägerin in Kontakt zu Lebensmitteln oder direkten körperlichen Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern kommt, nicht sicher ausschließen. Dies wird zudem nicht dem Sinn und Zweck der Tätigkeit als Helferin bzw. Helfer im Sozialen Dienst entsprechen. In dieser Situation hat die Beklagte – wie bereits ausgeführt – ein berechtigtes Interesse daran, die Bewohnerinnen und Bewohner so gut wie möglich vor Gesundheitsgefahren zu schützen, die auch von der Klägerin und den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sozialen Dienst ausgehen können.
39
Nach Auffassung der Kammer durfte die Beklagte bei dieser Abwägung zulässigerweise zu dem Ergebnis kommen, dass hier nur die im Gesundheitsblatt und vom Robert Koch Institut ausgesprochene Empfehlung, ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Nägel zu tragen, ausreichend sicheren Schutz bietet. Während eine etwaige Infektion einer Bewohnerin oder eines Bewohners, die durch künstliche oder lange Fingernägel hervorgerufen werden könnte, gerade bei älteren und möglicherweise geschwächten Personen eine ganz erhebliche Gesundheitsgefahr darstellen kann, ist auf der anderen Seite der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, das lediglich die Gestaltung der Fingernägel als kleiner Teil ihres äußeren Erscheinungsbildes betrifft, als gering anzusehen.
40
Bei dieser Abwägung und ebenfalls unter Berücksichtigung der eindeutigen Empfehlungen der Experten musste sich die Beklagte auch nicht auf eine Anweisung zum Tragen bestimmter Handschuhe beschränken. Ebenso ist es nach Auffassung der Kammer unerheblich, wie viel die Klägerin selbst in letzter Zeit in Kontakt zu Lebensmitteln gekommen ist. Wie bereits ausgeführt, greifen auch bei ihr die grundsätzlichen Überlegungen ein, dass sie in ständigem engen Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern steht. Zudem ist es nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar und hält sich ebenfalls im Rahmen billigen Ermessens, die Dienstanweisung und Verhaltensweisen in Bezug auf die Gestaltung der Fingernägel einheitlich auf alle Beschäftigten, insbesondere auf alle Helferinnen und Helfer im Sozialen Dienst auszudehnen.
41
II.
42
Die Kostenentscheidung folgt aus §
46 Abs. 2 S. 2. ArbGG, §§
495,
91 Abs. 2. S. 2. ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlag.
43
Den im Urteil gemäß §
61 Abs. 2. ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Grundlage sind die §
46 Abs. 2 S. 2. ArbGG, §§
495,
3 ZPO.
44
Gründe im Sinne des §
64 Abs. 3 ArbGG für die gesonderte Zulassung der Berufung sind vorliegend nicht ersichtlich.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
45
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
46
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
47
Landesarbeitsgericht Köln
48
Blumenthalstraße 33
49
50670 Köln
50
Fax: 0221 7740-356
51
eingegangen sein.
52
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
53
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
54
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
55
56
1. Rechtsanwälte,
57
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
58
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
59
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
60
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.