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08.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140032

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 27.05.2013 – 1 A 2782/11

Beihilfebescheide sind grundsätzlich teilbare Verwaltungsakte.

Wird gegen einen Beihilfebescheid Widerspruch nur in dem Umfang eingelegt, in welchem die mit dem Beihilfeantrag begehrte Erstattung über die festgesetzte Beihilfe hinausgeht, so darf im Widerspruchsverfahren der Entscheidungssatz des Bescheides, d. h. die Festsetzung der Beihilfe auf einen bestimmten Betrag, nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten geändert ("verbösert") werden.

Die ggf. bestehende Möglichkeit zur (teilweisen) Rücknahme des Beihilfebescheides nach § 48 VwVfG bleibt davon unberührt.


Oberverwaltungsgericht NRW

1 A 2782/11

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 291,87 Euro festgesetzt.

G r ü n d e

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der zur Begründung erfolgten (fristgerechten) Darlegungen des Beklagten nicht vor.

1. Hiervon ausgehend bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 186, 194.

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist, ob der gegenüber dem Kläger in einem beihilferechtlichen Verfahren erlassene Widerspruchsbescheid insoweit rechtswidrig ist, als er die für eine beim Kläger durchgeführte Zahnbehandlung zu gewährende Beihilfe niedriger als im Beihilfebescheid festsetzte. Hintergrund ist, dass der Kläger Widerspruch nicht unbeschränkt, sondern (ausdrücklich) nur insoweit erhoben hatte, als ihm keine höhere als die im Beihilfebescheid festgesetzte Beihilfe gewährt worden war. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Teilverpflichtungswiderspruch mit Blick auf die hier gegebene Teilbarkeit des Verwaltungsaktes zulässig gewesen sei und der Beklagte mit der teilweisen Aufhebung des Ausgangsbescheids seine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Bescheidung des Widerspruchs überschritten habe. Diese Befugnis reiche nicht über den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens hinaus. Der Widerspruchsbescheid finde auch in § 48 VwVfG NRW keine Grundlage, da wegen des durchgreifenden Vertrauensschutzes die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vorlägen.

Was der Beklagte gegen dieses Urteil und seine Begründung geltend gemacht hat, führt nicht auf die für eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlichen ernstlichen Richtigkeitszweifel im obigen Sinne.

a) Das Zulassungsvorbringen macht nicht – zumindest nicht in substantiierter argumentativer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil – geltend, dass ein Teilverpflichtungswiderspruch nach dem Verfahrensrecht generell unzulässig sei. Der Beklagte sieht allerdings für die Anwendbarkeit eines solchen Rechtsbehelfs im Bereich der Beihilfefestsetzung allenfalls einen eng begrenzten Raum. Denn dort fehle es – wie auch im vorliegenden Fall – häufig an der erforderlichen Teilbarkeit des Verwaltungsakts. Das gelte namentlich dann, wenn bezogen auf einen bestimmten Beihilfeantrag in dem zugehörigen Festsetzungsbescheid nicht etwa bestimmte Arztrechnungen (als Gesamtheit) gesondert beurteilt, sondern lediglich einzelne streitige Positionen aus einer solchen Rechnung ganz oder teilweise herausgekürzt worden seien. Nach dem hier für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit der (Höhe der) Aufwendungen mit bedeutsamen (zahn-)ärztlichen Gebührenrecht stünden eine Reihe von Gebührenziffern in einem untrennbaren Zusammenhang dergestalt, dass sie etwa nicht gemeinsam oder nicht doppelt oder nur in einer bestimmten Kombination abgerechnet werden dürften. Die einzelnen GOZ-Ziffern könnten demzufolge bezogen auf eine Behandlung/Rechnung nicht isoliert betrachtet und beurteilt werden. Die Zulassung eines beschränkt eingelegten Widerspruchs würde in solchen Fällen zu sachlichen Verschiebungen und ungerechtfertigten Ergebnissen führen.

Dieses Vorbringen überzeugt aus den nachfolgenden Gründen nicht:

Die nachträgliche Änderung von Verwaltungsakten, um die es hier mit Blick auf die Änderung des Beihilfefestsetzungsbescheids des Beklagten vom 26. Januar 2010 durch den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2010 entscheidend geht, unterliegt rechtlichen Beschränkungen. Solche ergeben sich– unabhängig von einem Rechtsbehelfsverfahren – schon aus dem Verwaltungsverfahrensrecht. So bindet ein Verwaltungsakt mit Eintritt seiner mit der Bekanntgabe einsetzenden äußeren Wirksamkeit (§ 43 VwVfG NRW) den Adressaten und die erlassende Behörde. Das gilt bereits vor Eintritt der formellen und der materiellen Bestandskraft, welche diese Bindungswirkung lediglich noch weiter verfestigen. Außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens kann sich die Behörde von einem wirksam gewordenen Verwaltungsakt daher nur nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen und Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf (§§ 48, 49 VwVfG NRW) lösen.

Sowohl die angesprochene Bindungswirkung als auch die nach Unanfechtbarkeit (ohne weitergehende inhaltliche Bedeutung) eintretende materielle Bestandskraft des Verwaltungsakts erstrecken sich grundsätzlich allein auf den Entscheidungssatz und nicht auch auf die – auch nicht die wesentlichen – Gründe der getroffenen Regelung.

Vgl. Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 43 Rn. 25; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 43 Rn. 31.

Greift der Betroffene den Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf wie hier dem Widerspruch an, so gilt für den Umfang der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Behörde und insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit einer Verböserung der im Ausgangsbescheid getroffenen Regelung ergänzend Folgendes: Die Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde wird durch den jeweiligen Streit- bzw. Verfahrensgegenstand begrenzt, der im Widerspruchsverfahren nicht verändert werden kann. Die Widerspruchsbehörde kann aus diesem Grunde im Widerspruchsverfahren keine – den Ausgangsbescheid verbösernden – Belastungen verfügen, die über den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens hinausgehen.

Vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 79 Rn. 53a.

Ist der Widerspruch vom Widerspruchsführer beschränkt worden (Teilanfechtung bzw. ‑verpflichtung), stellt sich dementsprechend die Frage der reformatio in peius nur in dem durch die Beschränkung bestimmten Umfang des Rechtsbehelfs. Im Übrigen verbleibt es dagegen bei der oben angeführten Bindungswirkung des Ausgangsbescheides und tritt (nach Ablauf der Widerspruchsfrist) in entsprechendem Umfang die Teilbestandskraft des Verwaltungsakts hinzu. Das hat zur Folge, dass die Widerspruchsbehörde in dem Widerspruchsverfahren die vom Widerspruch nicht erfassten Teile des Verwaltungsakts nicht ändern kann.

Vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt (Stand: August 2012), § 68 Rn. 47; Funke-Kayser, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68 Rn. 5.

Richtig ist allerdings, dass die beschränkte Einlegung eines Widerspruchs die Teilbarkeit des betroffenen Verwaltungsaktes notwendig voraussetzt. Auch das erweist sich vorliegend aber nicht als problematisch. Denn wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind Geldforderungen bzw. -leistungen sowie darauf bezogene Verwaltungsakte (Geldleistungsverwaltungsakte) prinzipiell teilbar, ohne dass noch weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen.

Vgl. etwa schon BVerwG, Urteil vom 26. April 1974– 7 C 30.72 –, Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 16 = juris, Rn. 24, und OVG Lüneburg, Urteil vom 26. April 1967 – I A 287/65 –, OVGE MüLü 23, 39 = NJW 1968, 125 = DÖV 1968, 138 = juris (dort nur LS).

Eine solche Teilbarkeit ist insbesondere auch insoweit gegeben, als die Behörde einer beantragten/beanspruchten Geldleistung durch Verwaltungsakt nur teilweise entspricht, die geltend gemachte Leistung also nur in Höhe eines von ihr zuvor auf der Grundlage der maßgeblichen Tatsachen und Rechtsvorschriften berechneten Teilbetrages gewährt. In einem solchen Fall, wie er auch hier vorliegt, hat die Behörde die Frage der Teilbarkeit des Verwaltungsakte durch die erfolgte Teilstattgabe gewissermaßen selbst, und zwar positiv, "vorentschieden". Denn andernfalls hätte dem Antrag entweder voll entsprochen werden müssen oder aber er wäre im Ganzen abzulehnen gewesen. Im vorstehenden Sinne hat sich aber der Beklagte hier gerade nicht verhalten.

Für Beihilfefestsetzungsbescheide gelten in diesem Zusammenhang keine wesentlichen Besonderheiten. Das schließt auch Fälle ein, in denen – wie hier – das ärztliche bzw. zahnärztliche Gebührenrecht zugleich Bedeutung dafür hat, ob und in welchem Umfang bestimmte Aufwendungen beihilfefähig sind. Wie der Senat bereits entschieden hat, können Positionen in Arztrechnungen, welche die Beihilfestelle für die Anerkennung der beihilfefähigen Aufwendungen ausgeschieden oder nicht in voller Höhe berücksichtigt hat, auch in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zu den bereits zugesprochenen Anteilen des geltend gemachten Beihilfeanspruchs einen teilbaren Streitgegenstand bilden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2006 – 1 A 1142/04 –, juris, Rn. 25 = NRWE, Rn. 27.

Dabei kommt es zumindest in aller Regel auch nicht zu den vom Beklagten befürchteten sachlichen Verschiebungen und ungerechtfertigten Ergebnissen:

Wird ein Beihilfebescheid lediglich teilweise, nämlich wie hier nur in Höhe der versagten weiteren (also über einen bestimmten Betrag hinausgehenden) Beihilfe angegriffen, bedeutet dies nicht, dass der Festsetzungsstelle im Rahmen der Prüfung des Widerspruchs auch in Bezug auf die Tatsachen- und Berechnungsgrundlagen des auf den Beihilfeantrag entfallenden Anspruchs eine "Gesamtbetrachtung" grundsätzlich verwehrt wäre. Wegen der oben dargestellten Beschränkung der Bindungswirkung des Verwaltungsakts auf den Entscheidungssatz (also die Festsetzung einer Beihilfe in bestimmter Höhe), die auch für das Rechtsbehelfsverfahren Bedeutung hat, darf sie vielmehr in dem Widerspruchsverfahren durchaus prüfen, welches der zutreffende, der Rechtslage entsprechende Beihilfegesamtbetrag ist. Denn nur ausgehend von diesem Gesamtbetrag lässt sich sodann feststellen, ob und ggf. in welchem Umfang der Betroffene auf seinen Widerspruch hin Anspruch auf eine höhere als die im Ausgangsbescheid festgesetzte Beihilfe hat. Die Bindungswirkung und die teilweise eingetretene Bestandskraft des Ausgangsbescheides hindern die Behörde in diesem Zusammenhang letztlich nur daran, einen Beihilfebetrag festzusetzen, der unterhalb desjenigen liegt, der im Grundbescheid festgesetzt wurde. Die beim Teilverpflichtungswiderspruch nach den oben dargelegten allgemeinen Grundsätzen ausgeschlossene Verböserung im Widerspruchsverfahren bezieht sich dementsprechend allein auf den als Entscheidungssatz des Festsetzungsbescheides ausgeworfenen Beihilfebetrag. Auf die Gründe, die für die Ermittlung dieses Betrages maßgeblich waren (z.B. die Bewertung einzelner Positionen der Arztrechnung oder sonstige Berechnungsgrundlagen) wie auch auf deren Richtigkeit kommt es insoweit nicht an.

Hiervon ausgehend gehen die Ausführungen des Beklagten zur angeblichen fehlenden Teilbarkeit von Beihilfebescheiden (bzw. diesen zugrunde liegenden Arztrechnungen) nach einzelnen Gebührenpositionen im Wesentlichen ins Leere. Lediglich zur näheren Verdeutlichung führt der Senat hierzu ergänzend noch aus: Der Beklagte hat beispielhaft angeführt, Nr. 227 GOZ (alt) könne für denselben Zahn nicht mehrfach berechnet werden. Die Gewährung einer Beihilfe hänge somit davon ab, ob der Zahnarzt diese Gebührenziffer pro Zahn nur ein Mal oder aber (fehlerhaft) mehrere Male angesetzt habe. Daraus erwachsen aber nicht die vom Beklagten befürchteten Schwierigkeiten im Falle der Zulassung der Teilbarkeit der in der Rechnung ausgewiesenen Aufwendungen sowie der darauf (insgesamt) gewährten Beihilfe (vgl. Seite 5 f. der Antragsbegründungsschrift vom 20. Januar 2012). Denn wäre die fragliche Gebührenziffer in dem ergangenen Beihilfebescheid bei den beihilfefähigen Aufwendungen für die Behandlung eines bestimmten Zahns bereits berücksichtigt worden, ergäbe sich daraus lediglich, dass eine nochmalige Berücksichtigung in dem Widerspruchsverfahren mit beschränktem Gegenstand nicht in Betracht kommt. Insofern ergäben sich unter dem Gesichtspunkt der Teilbarkeit von Beihilfebescheid und Beihilfeanspruch also keine Abgrenzungs- bzw. Zuordnungsprobleme. Wäre umgekehrt in dem bestandskräftig gewordenen Teil des Bescheides (rechnerisch betrachtet) die in Rede stehende Nummer des Gebührenverzeichnisses irrtümlich nicht oder nicht richtig berücksichtigt worden, stünde ihrer nunmehr erstmaligen bzw. zutreffenden Berücksichtigung in dem auf den abgelehnten Teil des Beihilfeantrags bezogenen Widerspruchsverfahren nichts im Wege. Kann eine bestimmte Gebührenziffer nur oder nicht in Kombination mit einer anderen Ziffer in Ansatz gebracht werden, gilt Entsprechendes.

Zusammenfassend ist danach Folgendes festzuhalten: Ein Beamter oder Richter, der wie der Kläger gegen einen Beihilfebescheid Widerspruch nur in dem Umfang einlegt, in dem der festgesetzte Beihilfebetrag hinter dem Inhalt seines Beihilfeantrags zurückbleibt, kann (dem Umfang der eingetretenen Bindungswirkung des Festsetzungsbescheides Rechnung tragend) auf seinen Widerspruch hin keine Leistung verlangen, die zusammen mit der gemäß dem Bescheid zu gewährenden Beihilfe in der Summe über das hinausgeht, was ihm für den Beihilfeantrag insgesamt an Beihilfe nach geltendem Recht zusteht. Auf der anderen Seite darf die Beihilfefestsetzungsstelle einen derart nur teilweise angegriffenen Beihilfebescheid im Widerspruchsverfahren nicht zu Lasten des Widerspruchsführers dahingehend verbösern, dass die im Endbetrag zu gewährende Beihilfe geringer als die im Ausgangsbescheid festgesetzte Beihilfe bemessen wird. Das gilt bei Beachtung der weiter bestehenden Wirksamkeit sowie teilweise eingetretenen Bestandskraft des Ausgangsbescheides auch dann, wenn nach dem materiellen Beihilferecht insgesamt nur ein Anspruch auf eine niedrigere als die in diesem Bescheid festgesetzte Beihilfe besteht. An Letzteres hat sich der Beklagte im vorliegenden Streitfall nicht gehalten.

Nach dem Vorstehenden kommt es nicht mehr darauf an, ob in dem betreffenden Zusammenhang nicht ohnehin allenfalls auf der Grundlage einer auf den konkreten Fall bezogenen Betrachtung einzelner betroffener Gebührenziffern der GOZ Bedenken gegen die Teilbarkeit des hier streitgegenständlichen Beihilfebescheides erfolgversprechend hätten geltend gemacht werden können und ob das insoweit mit Schriftsatz vom 16. April 2012 (nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist) erfolgte ergänzende Beklagtenvorbringen noch berücksichtigungsfähig ist.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich ferner nicht aus dem Vorbringen des Beklagten zu dem Teil der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe, der sich auf § 48 VwVfG NRW bezieht.

Dies gilt unbeschadet dessen, ob der als "Widerspruchsbescheid" bezeichnete Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2010 mit Blick auf bestimmte dahin deutende Formulierungen seiner Begründung der Sache nach eventuell als Rücknahmebescheid ausgelegt werden könnte. Eine solche Auslegung wäre hier jedenfalls nicht durch den beschränkten Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gesperrt. Denn das Rücknahmeverfahren und das Widerspruchsverfahren sind zwei voneinander unabhängige Verfahren.

Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 35.

Der Berufungszulassung steht in diesem Zusammenhang aber entgegen, dass der Beklagte zu § 48 VwVfG NRW nicht zielführend vorgetragen hat. Seinen Darlegungen in der Antragsbegründung zufolge soll diese Vorschrift mit ihren Voraussetzungen hier schon gar nicht einschlägig sein. Der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid stütze sich (trotz Erwähnung der betreffenden Norm als Rechtsgrundlage: "Ich hebe deshalb den Beihilfebescheid vom 26.01.2010 gemäß § 48 Absatz 1 VwVfG NW auf ....") nicht auf § 48 VwVfG NRW; es habe sich nicht um eine Rücknahme gehandelt (Seite 8 unten der Antragsbegründungsschrift vom 20. Januar 2012). Damit scheidet mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bereits aufgrund der verlautbarten eigenen Rechtsauffassung des Beklagten eine Zulassung der Berufung wegen einer etwaigen Auslegungsmöglichkeit und sachlichen Rechtfertigung des streitgegenständlichen "Widerspruchsbescheides" als (Teil-)Rücknahmebescheid aus. Im Übrigen überzeugt es aber auch nicht, dass der Beklagte (hilfsweise) einen Vertrauensschutz des Klägers nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW gerade wegen der erfolgten Widerspruchseinlegung verneint. Dabei wird verkannt, dass die Rücknahme einen anderen Verfahrensgegenstand beträfe als denjenigen des (hier auf den Ablehnungsteil des Beihilfebescheides beschränkten) Widerspruchsverfahrens. Damit fehlt es im Ergebnis zugleich an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Argumenten, aus denen heraus das Verwaltungsgericht den aus seiner Sicht durchgreifenden Vertrauensschutz bejaht hat.

Siehe zum Vertrauensschutz gegenüber der Rücknahme eines Beihilfebescheides allgemein etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2007 – 6 A 4961/05 –, juris.

2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Der in Rede stehende Zulassungsgrund wird nicht schon dadurch erfüllt, dass ein Verfahrensbeteiligter sich in dem Verfahren stellende Rechtsfragen (im Übrigen hier ohne nähere Erläuterung) als schwierig einstuft und/oder auf bisher angeblich fehlende einschlägige Rechtsprechung hinweist.

3. Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen der noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.

Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32.

Der Beklagte sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Rechtsfrage an,

inwiefern eine Teilbarkeit bei einer Rechnung über eine Zahnbehandlung aufgrund der beihilferechtlichen Besonderheiten gegeben ist und daraus folgernd, inwiefern der Beihilfeberechtigte die Möglichkeit hat, den Widerspruch zu beschränken, so dass die Widerspruchsbehörde an einer Prüfung und eventuellen Rücknahme des nicht vom Widerspruch erfassten Teiles gehindert ist.

Diese Frage ist zum großen Teil bereits nicht zielführend. Über sie hat weder das Verwaltungsgericht in dieser Form entschieden noch wäre über sie in dem angestrebten Berufungsverfahren voraussichtlich zu entscheiden. Das gilt zunächst insoweit, als die aufgeworfene Rechtsfrage offenbar Fragen des Gegenstandes und der möglichen Beschränkung des einem teilstattgebenden Beihilfefestsetzungsbescheid nachfolgenden Widerspruchsverfahrens damit vermengt, ob eine Rücknahme des vom Widerspruch nicht erfassten Teils des Bescheides möglich ist. Diese Vermengung voneinander zu trennender rechtlicher Aspekte (siehe oben 1.) lässt eine "zusammenführende" Klärung allgemeiner Art nicht zu. Dass eine Rücknahme des nicht vom Widerspruchsverfahrens erfassten Teils nach § 48 VwVfG NRW unter den dafür bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen (die hier allerdings das Verwaltungsgericht nicht als erfüllt angesehen hat) prinzipiell in Betracht kommt, bedarf im Übrigen nicht erst der Klärung in einem Berufungsverfahren. Des Weiteren geht es hier nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – um die Teilbarkeit einer "Rechnung über eine Zahnbehandlung". Es geht vielmehr um die Teilbarkeit des stattgebenden und des ablehnenden Teils eines Beihilfebescheides. Dass eine solche Teilbarkeit grundsätzlich möglich ist, hat der Senat bereits in dem oben unter 1. angeführten Berufungsverfahren ausgeführt. Ergänzend sprechen hierfür die in diesem Beschluss zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel angeführten Gründe, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Das übrige Vorbringen des Beklagten zur von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung vermag die Grundvoraussetzung der Formulierung einer in dem konkreten Verfahren klärungsbedürftigen und –fähigen Rechtsfrage nicht zu ersetzen. Eine allgemeine rechtsgutachterliche Äußerung des Senats zum Umfang im einschlägigen Zusammenhang ggf. bestehender Prüfungs- und Entscheidungskompetenzen der Beihilfefestsetzungsstelle ist durch § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

RechtsgebieteVwVfG, VwGOVorschriften§ 48 VwVfG; § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 VwGO